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Massenabmahnungen: Keine Abmahnkosten bei ausschließlichem Gebühreninteresse

Wettbewerber mahnen sich gegenseitig ab, um die eigene Position zu stärken oder um sich gegen die stärkere Position des Mitwettbewerbers, die er durch Wettbewerbsverstöße erreicht hat, zu wehren. Das LG Dortmund hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, was passiert, wenn ein Wettbewerber Abmahnungen nur deshalb ausspricht, um Gewinnmaximierung durch Abmahngebühren zu betreiben.

Was war geschehen

Beide Parteien boten gleichartige Waren auf einer Internetplattform als gewerbliche Verkäufer an. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen wettbewerblichen Verstoßes ab und verlangt die Erstattung der Kosten, die ihr durch die Abmahnung entstanden sind. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die Abmahnkosten zu erstatten. Die Beklagte war der Meinung, dass die Klägerin rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, da die Klägerin im Jahr 2008 mehr als 69 Abmahnungen ausgesprochen hat. Zudem verlange die Klägerin im Rahmen ihrer Abmahnungen zusätzlich eine Schadenspauschale von 100,00 €.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Dortmund gab der Klägerin in seinem Urteil vom 06.08.2009 (Az.: 19 O 39/08) nicht Recht. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei, da die ausgesprochene Abmahnung rechtsmissbräuchlich und somit unberechtigt war. Die Richter stellten fest, dass bei einer Anzahl von 69 Abmahnungen im Jahre und einer jeweiligen Anwaltsrechnung in Höhe von 860,00 € allein ein Aufwand von 59.340,00 € entsteht. Dies steht einem Jahresumsatz von 73.000,00 € entgegen.

Die Richter sind der Auffassung, dass selbst wenn die Klägerin davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, dass sie diese Kosten zum Teil von den in Anspruch Genommenen erstattet bekommt, steht das von ihr kostenmäßig eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zu ihrem Jahresumsatz im Jahr 2008. Kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben würde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen. Das lässt sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten erklären, wonach möglichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Gebührenerzielung ausgesprochen werden und die Klägerin selbst hierfür nicht vorzuleisten hat. Jedenfalls zeigt dieses Verhältnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Klägerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahntätigkeit sein können.

Fazit:

Dieser Fall zeigt, dass nicht immer nur das wettbewerbsrechtliche Interesse bei einer Abmahnung im Vordergrund steht. Dies sollte allerdings der Fall sein, da es sich sonst um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handle.


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