
Erfolgt eine Abmahnung zu Recht, muss der Abgemahnte die anwaltlichen Abmahnkosten erstatten. Was ist aber mit den Abmahnkosten, wenn der Abmahner zunächst selbst abgemahnt hat und erst für eine zweite Abmahnung einen Rechtsanwalt einschaltet? Mit dieser Konstellation hat sich der BGH beschäftigt.
Was war geschehen?
Die Klägerin war ein Verein, der die Beklagte wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für Kräutertee abmahnte. Auf diese erfolgte keine Reaktion. Auch eine zweite Abmahnung durch den Anwalt der Klägerin blieb ohne Reaktion. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten.
Entscheidung des Gerichts
In seiner Entscheidung vom 21.01.2010 (Az.: I ZR 47/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten der zweiten, anwaltlichen Abmahnung bestehe. Die Klägerin habe nur für die erste Abmahnung einen Kostenerstattungsanspruch. Denn der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertige sich daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Schuldners liegt. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen. Die Richter stellten klar, dass es nicht zuletzt darum gehe, eine missbräuchliche Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs sowie eine unbillige Belastung des Schuldners mit Kosten zu vermeiden, die zur Erreichung des Ziels einer Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht erforderlich sei.
Fazit
Diese Entscheidung zeigt, dass nicht sämtliche Kosten auf den Beklagten abgewälzt werden können. Sie müssen gerechtfertigt sein und bei einer zweiten Abmahnung ist dies nicht der Fall.
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