
Immer wieder kommt es zwischen Online-Händlern zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, etwa weil Informationspflichten nicht eingehalten werden oder Verbraucher unzureichend über ihre Rechte informiert wird. Aber ist es zulässig, einem Wettbewerber durch zwei getrennte Abmahnungen abzumahnen, obwohl die Rechtsverstöße auch in einer Abmahnung hätten geltend gemacht werden können?
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine erneute Abmahnung eines Mitbewerbers, in der ein anderer Verstoß abgemahnt wird, rechtsmissbräuchlich ist (Urteil vom 21.01.2010, Az. 4 U 168/09). Das Besondere an diesem Fall ist, dass die Informationspflichtsverletzung, die zur 2. Abmahnung geführt hat, bereits beim Aussprechen der 1. Abmahnung vorlegen hat. Nachdem der Abgemahnte im Falle der 2. Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, zog der Abmahnende daraufhin vor Gericht – zu Recht, wie nun die Richter vom OLG Hamm feststellten.
Nach Ansicht des Gerichts stellt die erneute Abmahnung keinen Rechtsmissbrauch dar. Vielmehr – so das Gericht weiter – ist ein Abmahnender bei Aussprechen der Abmahnung nicht dazu verpflichtet, das Angebot des Mitbewerbers auf weitere Verstöße hin zu überprüfen, sodass der Abmahnende folglich auch bei einem späteren Bekanntwerden die Möglichkeit hat, seinen Mitbewerber ob dieses weiteren Verstoßes kostenpflichtig abzumahnen.
Fazit:
So nachvollziehbar das Urteil auch klingen mag, so gefährlich könnte es auch für den Wettbewerb werden, wenn einzelne Abmahner versuchen, ihre Mitbewerber gezielt mehrfach mit der Argumentation kostenpflichtig abzumahnen, der weitere Wettbewerbsverstoß sei beim Aussprechen der 1. Abmahnung noch nicht bekannt geworden. Man darf gespannt sein, ob solch eine Taktik zukünftig Anwendung finden wird und wie diese dann von weiteren Gerichten beurteilt werden wird.
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