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Impressumpflicht: Fehlende USt-ID kann abgemahnt werden

Onlineshop-Betreiber unterliegen der Impressumpflicht. Aber was passiert, wenn nicht alle geforderten Angaben im Impressum enthalten sind und etwa die Umsatzsteuer-ID oder Angaben zum Handelsregister vergessen werden? Mit dieser Frage hat sich das OLG Hamm befasst.

Was war geschehen?

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte vertreiben Quads und elektronische Geräte. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen unterlassener Angaben des Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer und einer Umsatzsteueridentitätsnummer wegen Verstoßes gegen § 5 TMG und §§ 312c BGB, 1 Info-VO ab. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der vorgerichtilichen Abmahnkosten in Anpruch.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Hamm gibt in seinem Urteil vom 02.04.2009 (Az.: 4 U 213/08) der Klägerin Recht. Das Gericht stellte fest, dass die in Rede stehenden Verstöße als solche unstreitig sind. Die fehlenden Angaben im Impressum sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Da die nötigen Angaben im Impressum fehlten, liegt nach Ansicht der Richter ein Wettbewerbsverstoß vor.

Nach deren Auffassung könne hinsichtlich der Handelsregisternummer nicht von einer Unwesentlichkeit ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher von überaus großer Bedeutung. Daher sei ein solcher Verstoß geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers  wesentlich zu beeinflussen.

Fazit

Der vorliegende Fall zeigt, dass sämtliche Angaben im Impressum stets vollständig getätigt werden müssen. Andernfalls muss der Onlineshop-Betreiber mit einer Abmahnung seiner Mitwettbewerber rechnen.


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