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Abmahnkosten: Klage nur aus Gebühreninteresse ist unzulässig

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Wegen der großen Konkurrenz auf dem Markt machen sich manche Mitwettbewerber das Rechtsinstitut der Abmahnung zu Nutze. Diese kann allerdings auch als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. In welchen Fällen von Rechtsmissbräuchlichkeit gesprochen werden kann, hat das LG Bochum entschieden.

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Was war geschehen?

Sowohl der Kläger als auch die Beklagten vertreiben gewerblich auf einer Handelsplattform  Computerartikel. Zwischen den beiden Parteien waren bereits mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig. Im vorliegenden Fall machte der Kläger in zwei voneinander getrennten Verfahren Wettbewerbsverstöße gegen die Beklagten geltend. Sie forderte gesondert Abmahnkosten, Schadensersatz und eine hohe Vertragsstrafe.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Bochum gab in seinem Urteil vom 21.04.2010 (Az.: I-13 O 261/09) der Beklagten Recht. Die Richter wiesen den Klageantrag wegen seiner Rechtsmissbräuchlichkeit und daraus folgenden Unzulässigkeit ab. Ein Missbrauch im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Davon ist auszugehen, wenn die Gesamtheit der äußeren Umstände aus Sicht des wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Antragsteller kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und die Abmahnung allein oder ganz überwiegend nur im Gebühreninteresse oder aus anderen sachfremden Interessen ausspricht. Für die Rechtsmissbräuchlichkeit spräche nach Ansicht der Richter, dass der Kläger ohne sachlich nachvollziehbaren Grund Unterlassungsansprüche wegen desselben Verstoßes gegen die Beklagten in getrennten Verfahren verfolgt. In Folge einer Gesamtabwägung ergibt daher nach Auffassung des Gerichts, dass von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Klägers auszugehen sei.

Fazit

Die schwarzen Schafe unter den Gewerbetreibenden versuchen es hin und wieder, mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen und Klageanträgen ihre Mitwettbewerber auszustechen. Dies gelingt bei solch offensichtlichen Vorgehensweisen allerdings nur sehr selten.

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