
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg tritt seit einigen Wochen, neben ihrer eigentlichen Aufgabe als Strafverfolgungsbehörde, auch als eBay - Verkäuferin auf. Diebesgut wie Schmuck und andere Wertgegenstände aus Straftaten sollen dabei an den Mann oder die Frau gebracht werden. Die Behörde erhofft sich dadurch höhere Einnahmen. Das Projekt wird jedoch immer wieder von peinlichen Pannen erschüttert.
So wurde der Account der Strafverfolgungsbehörde kurze Zeit nach Freischaltung für mehrere Tage gesperrt. eBay wollte die Justizbehörde als besonders vertrauenerweckendes „geprüftes Mitglied“ registrieren. Dabei erfolgt die Verifizierung eines solchen Mitglieds durch die Zusendung eines Codes zur späteren Registrierung auf der Webseite. Der Code wird allerdings nur gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises ausgehändigt. Da sich in der Behörde allerdings niemand fand, der das Schreiben annehmen wollte, wurde der Account daraufhin mehrere Tage gesperrt.
Aktuell hat sich die Staatsanwaltschaft Magdeburg im Rahmen ihrer Verkaufsbemühungen abermals eine peinliche Panne geleistet. Den Juristen des Hauses ist es nicht gelungen, eine rechtssichere Widerrufsbelehrung auf der Auktionsseite zur Verfügung zu stellen. Daraufhin hat die „International E-Business Association e.V. (IEBA e.V.)“ dem staatlichen Anbieter eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zukommen lassen. Was war passiert? Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hatte sich auf die Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums verlassen. Ein großer Fehler, wie hunderte abgemahnte eBay - Händler aus eigener schlechter Erfahrung wissen. Jeder Händler, der sich auf die – eigentlich zur Schaffung von Rechtssicherheit - bereit gestellte Muster-Widerrufsbelehrung verlässt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Eine Vielzahl von Gerichten sieht das Muster als rechtswidrig an.
Die Gerichte sehen dabei insbesondere die in dem Muster angegebene Widerrufsfrist von „2 Wochen“ als rechtswidrig an. Die meisten Gerichte gehen inzwischen bei der Widerrufsfrist von einem Monat aus. Zudem entspricht der auf einer Webseite bereitgehaltene Text der Muster-Widerrufsbelehrung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Textform. Vielmehr muss die Widerrufsbelehrung beispielsweise zusätzlich per eMail an den Käufer verschickt werden.
Die verantwortlichen Juristen reagierten daraufhin hektisch und ergänzten die Angebotsseite um einen Hinweis, dass die Widerrufsfrist einen Monat betrage. Zudem hat das Justizministerium Sachsen-Anhalt in einem Fax an die IBEA e.V. erklärt, dass man es in der veröffentlichten Fassung versäumt habe, die „Besonderheiten des Fernabsatzes (bei) eBay zu berücksichtigen“
Fazit:
Die Justiz Sachsen-Anhalt teilt das Problem von Abmahnungen wegen Verwendens der Muster-Widerrufsbelehrung der BGB - InfoV bei Online-Auktionen nun aus eigener Erfahrung mit vielen anderen Verkäufern. Es ist nur schwer zu verstehen, dass der Gesetzgeber bis heute keine Abhilfe für dieses Problem geschaffen hat. Wer sich auf die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung verlässt, muss mit einer kostenintensiven Abmahnung rechnen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Abmahnung und Online-Auktionen: Rechtsanwalt Sören Siebert
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