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Bei Abmahnungen stellt sich häufig die Frage, welche Formalien im Abmahnschreiben einzuhalten sind. Das LG Hamburg musste sich mit einer Abmahnung befassen, bei der zwar „juristische Konsequenzen“, aber keine „gerichtlichen Konsequenzen“ angedroht wurden.
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Ein Betreiber einer Suchmaschine ist zudem Inhaber einer deutschen Wortmarke. Diese ist unter anderem für Dienstleistungen einer Werbeagentur eingetragen. Der Geschäftsführer einer Werbeagentur ließ unter dem gleichen Namen eine Domain für sich registrieren. Diese nutzte er für Ankündigungen seiner Werbedienstleistungen. Daraufhin sandte der Markeninhaber eine Rechnung für die unangemeldete Verwendung des Markennamens. Er machte mit diesem Schreiben einen Markenverstoß durch die Domain geltend. Zudem forderte er eine Lizenzgebühr von 5.000 Euro und die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung. Der Geschäftsführer der Werbeagentur wies diese Ansprüche zurück.
Das Landgericht Hamburg gab in seinem Urteil vom 16.11.2010 (Az.: 312 O 469/10) dem Geschäftsführer der Werbeagentur Recht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Geschäftsführer der Werbeagentur keine Abmahnung zugegangen sei. eine Abmahnung enthält die Aufforderung an den Schuldner, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewerte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem wird in einer Abmahnung ein gerichtliches Vorgehen für den Fall angedroht, dass die geforderte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben wird.
Das Schreiben des Markeninhabers sei nach Auffassung der Richter keine Abmahnung, da in diesem Schreiben kein gerichtliches Vorgehen erkennbar sei. Die Androhung weiterer juristischer Schritte, wie dies in dem Schreiben des Markeninhabers beschrieben wurde, sei keine ausdrückliche Androhung eins gerichtlichen Verfahrens. Darin könnte auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes gesehen werden. Diese Umschreibe lasse sich zumindest nicht klar als eine Androhung zur Klageerhebung oder der Beantragung einer einstweiligen Verfügung deuten. Ferner benutzten der Markeninhaber in seinem von ihm persönlich verfassten Schreiben das Wort Rechnung und nicht das Wort Abmahnung. Nach Ansicht der Richter könne dadurch der Eindruck entstehen, dass das Erzielen einer Lizenzgebühr in Höhe von 5.000 Euro und nicht die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches im Vordergrund stand.
Fazit
Bei einer Abmahnung sind bestimmte Formalien einzuhalten. So muss auf eine exakte Wortwahl geachtet werden. Wird dies nicht beachtet, kann der Fall einen ganz anderen Ausgang finden als ursprünglich gedacht und der gewünschte Erfolg bleibt aus.
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