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Filesharing: Keine „100-Euro-Abmahnung“ bei aktuellem Kinofilm

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Das LG Berlin hat sich mit der Haftung für ein ungesichertes W-Lan und der Frage der Anwendbarkeit der „100-Euro-Abmahnung“ (§ 97 a Abs. 2 UrhG) bei Tauschbörsenabmahnungen beschäftigt.

Was war geschehen?

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Abgemahnt wurde die Inhaberin eines Internetanschlusses wegen Anbieten eines Films über eine Internettauschbörse, noch bevor der Film auf DVD veröffentlicht wurde. Neben den Anwaltskosten verlangte der abmahnende Rechteinhaber auch Schadensersatz in Form von fiktiven Lizenzgebühren. Die Abgemahnte gab zu ihrer Verteidigung an, dass sie zum fraglichen Tatzeitpunkt nicht zu Hause war, ihr Computer abgeschaltet gewesen sei und es zudem Probleme mit dem DSL-Anschluss gegeben habe. Darüber hinaus bestritt sie, dass die die klägerische Software bei der Ermittlung des Hash-Wertes funktioniert habe, bestätigte aber, dass sie ein W-LAN betreibe. Angaben zu dessen Verschlüsselung machte sie jedoch nicht. Des weiteren berief sie sich auf § 97 a Abs. 2 UrhG, wonach die Kosten auf 100,— Euro beschränkt seien (so genannten „100-Euro-Abmahnung“).

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht erachtete die Einwände der Anschlussinhaberin in seinem Beschluss vom 03.03.2011 (Az.: 16 O 433/10) als unbeachtlich, da zu pauschal und ins Blaue hinein behauptet. Im Wege der sekundären Darlegungslast, obliege es der Beklagten vorzutragen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat (BGH GRUR 2010, 633, 534 - Sommer unseres Lebens). Dies sei nicht gelungen. Das LG Berlin bejahte deshalb die Haftung als Störerin, da die Beklagte selbst angab, ein W-LAN zu betreiben, jedoch nicht vortrug, ob und wie sie dieses gegen den Zugriff Dritter gesichert hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hafte in einem solchen Fall der Anschlussinhaber als Störer. Da es aufgrund der technischen Gegebenheiten für den Zugriff Dritter auf ein W-LAN nicht darauf ankomme, dass der Computer des W-LAN-Inhabers in Betrieb sei, könne die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe sich zum maßgebenden Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten.

Schließlich bejahte das Gericht den Anspruch gegen die Anschlussinhaberin auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und verneinte die Anwendbarkeit von § 97 a Abs. 2 UrhG. Für die Begrenzung der Kosten auf 100,— Euro fehle es an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte es, den Film noch vor der relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich zu machen. Abgestellt werden müsse auf den DVD-Verkaufsstart und nicht auf den Start des Filmverleihs in den Kinos.

Fazit:

Das Urteil zeigt, dass das pauschale Abstreiten der Urheberrechtsverletzung auch bei Nennung diverser Gründe nicht ausreicht, um der sekundären Darlegungslast zu entsprechen. Bei einem solchen pauschalem Bestreiten besteht die Gefahr, zumindest als Störer in Anspruch genommen zu werden. Das Gericht hat sich dennoch teilweise mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt und zutreffend erkannt, dass der Internetanschluss auch bei angeschaltetem Rechner durch Zugriff von aussen über ein ungesichertes W-LAN für Filesharingaktivitäten genutzt werden kann, sofern der Rechner selbst nicht die Funktion des W-LAN Accesspoints übernimmt. Empfänger von Abmahnungen sollten in ähnlichen Fällen zur erfolgreichen Verteidigung den Aufbau ihres Netzwerks mit ihrem Anwalt besprechen.

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