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Abmahnkosten: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei zu weit gefasster Unterlassungserklärung?

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Mittwettbewerber mahnen sich regelmäßig gegenseitig ab, weil der Konkurrent tatsächlich wettbewerbswidrig handelt oder in der Hoffnung,  Abmahngebühren und Schadensersatz erstattet zu bekommen. Das OLG Hamm hat sich mit der Frage befasst, ob eine zu weit gefassten Unterlassungserklärung rechtsmissbräuchlich ist, da nur das Gebühreninteresse im Vordergrund steht.

Was war geschehen?

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Die Parteien bieten im Internet unter anderem Motorradzubehör, darunter auch Motorradhelme an. Die Beklagte verwendete auf ihrer Internetseite eine doppelte Belehrung über das Widerrufsrecht. Die Klägerin ließ die Beklagte abmahnen. In der Abmahnung rügte die Antragstellerin eine unrichtige Belehrung über den Fristbeginn und die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen. Außerdem wurde beanstandet, dass im Rahmen der Widerrufsfolgen erklärt wurde: “Der Verbraucher hat zur Rücksendung ein Versandunternehmen mit einer freien Standard-Sendung zu beauftragen.” An anderer Stelle hieß es in der Belehrung der Beklagten: “Unfreie Pakete werden nicht angenommen.” Die Beklagte gab daraufhin ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie verpflichtete sich entsprechend der vorformulierten Erklärung es zu unterlassen, bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbrauchern nicht gesetzeskonform über das Widerrufs- und Rückgaberecht, Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung sowie die Widerrufsfolgen zu belehren. Die Klägerin nahm die Unterlassungserklärung an. Später mahnte die Klägerin die Beklagte erneut ab, weil deren Widerrufsbelehrung immer noch nicht gesetzeskonform sei.  Gleichzeitig machte sie wegen des darin zu sehenden Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung und des erheblichen gewerblichen Handelns der Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € geltend.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Hamm gab mit seinem Urteil vom 10.08.2010 (Az.: I-4 U 60/10) der Beklagten Recht. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten keinerlei Zahlungsanspruch zu. Denn sowohl die Abmahnungen der Klägerin wie auch die Geltendmachung der Vertragsstrafe seien rechtsmissbräuchlich. Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers das Gebührenerzielungsinteresse ist. Das Motiv sollte allerdings die Eingrenzung von Zuwiderhandlungen sein. Die Abmahnung enthielt in Bezug auf die gerügten Wettbewerbsverstöße eine vorformulierte Unterwerfungserklärung, in der für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,00 € vorgeschlagen wird. Diese Vertragsstrafe sei angesichts der hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße schon für sich sehr hoch. Nach Ansicht der Richter komme noch hinzu, dass diese Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch noch bei fehlendem Verschulden verwirkt sein soll. Diese weite Fassung der Unterlassungsverpflichtung sei zum Schutze des lauteren Wettbewerbs nicht erforderlich. Die Richter vertreten in diesem Urteil die Ansicht, dass neben der Erzielung von Vertragsstrafen für die Klägerin auch die Erstattung der Abmahnkosten im Vordergrund stände. Denn bei der Abmahnung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, Unterwerfung und Kostenerstattung gehörten zusammen. Beide werden bei der Frage der Fristverlängerung miteinander verquickt, ohne dass dies erforderlich sei.

Fazit

Vor allem bei Abmahnungen von Mitwettbewerbern untereinander sollte besonders darauf geachtet werden, dass nicht das Gebühren Interesse im Vordergrund steht. Denn das Instrument der Abmahnung dient dazu, Wettbewerbsverstöße zu bekämpfen und einzugrenzen.

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