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Verbraucher werden bei Abmahnungen durch die 100 €-Deckelung geschützt. Besteht dieser Schutz bei Urheberrechtsverstößen auch, wenn Verlinkungen zu gewerblichen Websites bestehen? Mit dieser Frage hat sich das AG Frankfurt befasst.
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Der Beklagte hatte seit 2008 eine Grafik auf seiner Internet-Homepage verwendet. Hierzu hatte er vom Rechteinhaber keine Erlaubnis bzw. Vollmacht. Der Rechteinhaber mahnte den Beklagten ab.
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab dem Rechteinhaber mit seinem Urteil vom 01.03.2011 (Az. 31 C 3239/10-74) Recht. Durch die unberechtigte Nutzung der Grafik sei der Rechteinhaber zu einer Abmahnung und einem Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten berechtigt. Nachdem der Rechteinhaber den Beklagten abmahnen ließ, sei dieser dem Rechteinhaber zum Ersatz der hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Die Höhe der vom Abgemahnten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten bestimmt sich nach der Höhe des Gegenstandswertes, der der Abmahnung zugrunde zu legen war. Das Gericht hielt einen Gegenstandswert dieser Abmahnung in Höhe von 5.000,00 EUR für angemessen.
Nach Ansicht der Richter komme die Kappungsgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht zur Anwendung. Danach beschränkt sich ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die Abmahnung nur dann auf 100,00 EUR, wenn es sich um die erstmalige Abmahnung handelt, ein einfach gelagerter Fall oder eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliegen oder die Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden hat.
Vorliegend war nicht zweifelsfrei feststellbar, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Abgemahnten vorlag, weswegen der Rechteinhaber umfangreiche Nachforschungen anstellen musste (kein einfach gelagerter Fall). Zudem habe die Urheberrechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden, da die Internet-Seite des Abgemahnten auch mit kommerziellen Seiten verlinkt sei. Auch wenn der Abgemahnte selbst seine Internet-Seite nicht geschäftlich verwendet, müsse er sich die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass auch bei privaten Websites die 100 €-Grenze bei Abmahngebühren keine Anwendung finden kann. Vor allem dann, wenn auf gewerbliche Seiten verlinkt wird. Der Inhaber einer Website muss sich zumindest nach diesem Urteil Verlinkungen von seiner Website zu einer gewerblichen Seiten anrechnen lassen.
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