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Browser-Games: Nutzer müssen Werbung bei kostenlosen Spielen ausschalten können

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Der Computerspiele-Markt erlebt derzeit einen Umbruch. Die klassischen Software-Games bekommen starke Konkurrenz aus dem Internet: der neueste Trend sind kostenlose Browser-Games. Das LG Berlin hatte über die Zulässigkeit von Werbung zu entscheiden, mit welcher sich diese Spiele finanzieren.

Was war geschehen?

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Im konkreten Fall hatte der Betreiber einer Internetseite mehrere kostenlose Browserspiele auf seiner Webseite angeboten. Diese konnten auf der Internetseite direkt aufgerufen werden, ohne dass eine Installation nötig war. Im Gegenzug für die Unentgeltlichkeit band der Unternehmer einen Werbebanner ein, welcher für ganze 20 Sekunden vor dem Spiel angezeigt wurde und in dieser Zeit auch nicht von Hand vom jeweiligen Nutzer entfernt werden konnte. Darüber hinaus war die Werbung auch nicht als solche gekennzeichnet.

Der Bundesverbrand Verbraucherzentrale sah dieses Verhalten als rechtswidrig an. Er beschritt den Rechtsweg und ersuchte vom Betreiber der Internetseite, es zu unterlassen, die Werbung nicht ausschalten zu können.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Berlin sah in seiner Entscheidung von Mitte September (Urteil vom 14.09.2010 – Az.: 103 O 43/10)  die konkrete Gestaltung der Werbung als unzulässig an und gab damit dem Bundesverband Recht. Grundsätzlich ist es zulässig, wenn sich ein Browserspiel durch Werbung finanziert.

Allerdings muss dabei zunächst das Erscheinungsbild der Werbung so gekennzeichnet sein, dass deren Werbecharakter erkennbar ist. Die Werbung muss also gerade als solche gekennzeichnet werden, um keinen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach § 6 TMG zu begehen und nicht als Schleichwerbung gem. § 4 Nr. 3 UWG angesehen zu werden. Dies gelte umso mehr, als das vorliegende Browser-Game für Kinder konzipiert ist und diese als besonders schutzwürdig anzusehen sind.

Auch in der fehlenden Möglichkeit, den Banner während seiner 20 Sekunden Erscheinungszeit auszuschalten, sahen die Richter am Landgericht Berlin als eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG. Der Nutzer ist gezwungen, sich in diesem Zeitraum den Werbebanner anzusehen. Der Nutzer kann sich gerade nur dann der Anzeige entziehen, wenn er das Browserfenster schließt – dies ist jedoch nicht hinnehmbar. Keine andere Bewertung ergibt sich nach Ansicht der Richter dadurch, dass das eigentliche Browsergame dann kostenlos ist und der Betreiber auf die Werbeeinnahmen angewiesen ist.

Fazit

Möchte ein Unternehmer den Nutzer eines kostenlosen Browser Games „zwingen“, einen Werbebanner anzusehen, so ist dies nur in einem sehr kurzen Zeitraum zulässig. Das LG Berlin nahm dies bei einer Zeitspanne von fünf Sekunden an. Danach muss der User spätestens die Möglichkeit haben, die Anzeige auszuschalten, da sich der Unternehmer bei fehlender Beseitigungsmöglichkeit sonst wettbewerbswidrig verhält.


Auf keinen Fall sollte die Unterlassungserklärung aber so abgegeben werden, wie diese von den gegnerischen Anwälten vorformuliert wurde. Mit der Abgabe dieser Erklärung wären Sie für 30 Jahre an deren Inhalte gebunden. Aufgrund der hier oft verwendeten Klauseln (insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Vertragsstrafe für jeden weiteren Verstoß) kann dies schnell zum finanziellen Ruin führen. Hier müssen zahlreiche Klauseln im Rahmen des Zulässigen zu Ihren Gunsten modifiziert werden.

In einem zweiten Schritt können dann nach entsprechender Prüfung die Kosten der Abmahnung und Schadensersatzforderungen  mit der Gegenseite verhandelt werden. Wegen der Abmahnkosten kann hier je nach Sachlage ggf. mit § 97a UrhG (Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro) und mit der neueren BGH-Rechtsprechung bezüglich der eingeschränkten Haftung des Anschlussinhabers bei Tauschbörsennutzung argumentiert werden. Schadensersatz hingegen muss ohnehin zahlen, wer selbst gehandelt hat, so dass die Schadensersatzforderung je nach Sachlage vollständig abgelehnt werden kann.

Die Kosten der Beratung richten sich eigentlich nach dem von der Gegenseite vorgegebenen Gegenstandswert. Ich biete in derartigen Fällen aber die Möglichkeit, nach tatsächlichem Zeitaufwand bei einem Stundensatz von 140,00 Euro zzgl. USt. abzurechnen. Erfahrungsgemäß sind ca. 2 Stunden für die außergerichtliche Beilegung ausreichend. Diese Abrechnung ist für den Mandanten somit in fast allen Fällen günstiger.

Bitte teilen Sie mir aufgrund der eng bemessenen Fristen möglichst kurzfristig mit, ob Sie eine Vertretung wünschen und senden Sie mir die Abmahnung sowie die Unterlassungserklärung zu. Ich lasse Ihnen dann eine entsprechende Vollmacht und Gebührenvereinbarung zukommen und melde mich telefonisch zwecks Rücksprache bei Ihnen.
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