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Der Computerspiele-Markt erlebt derzeit einen Umbruch. Die klassischen Software-Games bekommen starke Konkurrenz aus dem Internet: der neueste Trend sind kostenlose Browser-Games. Das LG Berlin hatte über die Zulässigkeit von Werbung zu entscheiden, mit welcher sich diese Spiele finanzieren.
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Im konkreten Fall hatte der Betreiber einer Internetseite mehrere kostenlose Browserspiele auf seiner Webseite angeboten. Diese konnten auf der Internetseite direkt aufgerufen werden, ohne dass eine Installation nötig war. Im Gegenzug für die Unentgeltlichkeit band der Unternehmer einen Werbebanner ein, welcher für ganze 20 Sekunden vor dem Spiel angezeigt wurde und in dieser Zeit auch nicht von Hand vom jeweiligen Nutzer entfernt werden konnte. Darüber hinaus war die Werbung auch nicht als solche gekennzeichnet.
Der Bundesverbrand Verbraucherzentrale sah dieses Verhalten als rechtswidrig an. Er beschritt den Rechtsweg und ersuchte vom Betreiber der Internetseite, es zu unterlassen, die Werbung nicht ausschalten zu können.
Das Landgericht Berlin sah in seiner Entscheidung von Mitte September (Urteil vom 14.09.2010 – Az.: 103 O 43/10) die konkrete Gestaltung der Werbung als unzulässig an und gab damit dem Bundesverband Recht. Grundsätzlich ist es zulässig, wenn sich ein Browserspiel durch Werbung finanziert.
Allerdings muss dabei zunächst das Erscheinungsbild der Werbung so gekennzeichnet sein, dass deren Werbecharakter erkennbar ist. Die Werbung muss also gerade als solche gekennzeichnet werden, um keinen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach § 6 TMG zu begehen und nicht als Schleichwerbung gem. § 4 Nr. 3 UWG angesehen zu werden. Dies gelte umso mehr, als das vorliegende Browser-Game für Kinder konzipiert ist und diese als besonders schutzwürdig anzusehen sind.
Auch in der fehlenden Möglichkeit, den Banner während seiner 20 Sekunden Erscheinungszeit auszuschalten, sahen die Richter am Landgericht Berlin als eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG. Der Nutzer ist gezwungen, sich in diesem Zeitraum den Werbebanner anzusehen. Der Nutzer kann sich gerade nur dann der Anzeige entziehen, wenn er das Browserfenster schließt – dies ist jedoch nicht hinnehmbar. Keine andere Bewertung ergibt sich nach Ansicht der Richter dadurch, dass das eigentliche Browsergame dann kostenlos ist und der Betreiber auf die Werbeeinnahmen angewiesen ist.
Fazit
Möchte ein Unternehmer den Nutzer eines kostenlosen Browser Games „zwingen“, einen Werbebanner anzusehen, so ist dies nur in einem sehr kurzen Zeitraum zulässig. Das LG Berlin nahm dies bei einer Zeitspanne von fünf Sekunden an. Danach muss der User spätestens die Möglichkeit haben, die Anzeige auszuschalten, da sich der Unternehmer bei fehlender Beseitigungsmöglichkeit sonst wettbewerbswidrig verhält.
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