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LG Düsseldorf: Erstattung von Abmahnkosten nur bei Verfolgung des Unterlassungsanspruchs

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Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht, wenn eine erfolglose Abmahnung nicht weiter verfolgt wird.

Was war geschehen?

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Bei der Beklagten handelt es sich um eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, die einen sog. Sharehost-Dienst betreibt, Nutzern also Online-Speicherplatz zur Weitergabe von Dateien an Dritte zur Verfügung stellt. Nach dem Upload einer Datei wird hierzu ein Link erzeugt, der durch den Nutzer weitergegeben werden kann.

Ein Fotograf stellte fest, dass man seine urheberrechtlich geschützten Werke bei dem Sharehoster-Dienst herunterladen konnte. Er mahnte den Betreiber daraufhin mehrfach ab. Dieser gab die geforderte Unterlassungserklärung jedoch nicht ab. Klageweise verlangte der Fotograf daraufhin den Ersatz der Abmahnkosten.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Düsseldorf wies die Klage in der zweiten Instanz ab und gab in seinem Urteil vom 19.01.2011 (Az.: 23 S 359/09) der Berufung der Beklagten statt.

Das Gericht prüfte den Erstattungsanspruch in Ermangelung anderer Anspruchsgrundlagen nach den alleinig in Betracht kommenden Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag und stellte fest, dass der Kläger nach den erfolglosen Abmahnungen sein Unterlassungsbegehren ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund nicht weiter verfolgt hat. Damit seien die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht mehr gegeben, da die Abmahnungen nach Auffassung des Gerichts nicht im wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Abgemahnten erfolgt seien. Die Aufwendungen seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, wenn der Unterlassungsanspruch nicht verfolgt wird.

Fazit:

Das Urteil zeigt, dass die Kosten der Abmahnung im Regelfall nicht isoliert ohne Verfolgung des Unterlassungsanspruch erfolgreich einklagbar sind. Die Kosten rechtmäßiger Abmahnungen trägt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof der Abgemahnte. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Es wird davon ausgegangen, dass eine rechtmäßige Abmahnung hierbei im Interesse des Abgemahnten erfolgt, da durch die vergleichsweise kostenschonende Abmahnung die höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens vermeiden werden.

Wer allerdings den mit einer Abmahnung erfolglos geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, sondern lediglich die Abmahnkosten einklagt, zeigt dadurch, dass es ihm letztendlich nicht um die Ahndung des im Wege der Abmahnung beanstandeten Verhaltens geht. Es ist nur konsequent, in einem solchen Fall - wie es das LG Düsseldorf getan hat - davon auszugehen, dass die Abmahnung nicht im wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Abgemahnten erfolgt ist, weshalb die Abmahnkosten nicht zu erstatten sind.

Sofern nach vorangegangener Abmahnung die Einschaltung eines Gerichts notwendig sein sollte, ist darauf zu achten, dass die Durchsetzung des Unterlassungsanspruch im Mittelpunkt steht. Wenn Abmahnkosten tatsächlich einmal isoliert eingeklagt werden, sollte für die nachträgliche Abstandnahme von der Verfolgung des Unterlassungsanspruchs ein nachvollziehbarer Grund genannt werden.

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