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Das AG Spandau hat einen Beschluss aufgehoben, durch den die Ausstellung eines zweiten Beratungshilfescheins an eine ALG-II-Empfängerin für eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung versagte wurde, nachdem bereits zuvor ein Beratungshilfeschein wegen einer anderen Abmahnung ausgestellt wurde.
Nach einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und Inanspruchnahme auf Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung pauschalisierten Schadensersatzes beantragte eine ALG-II-Empfängerin einen Beratungshilfeschein beim AG Spandau und liess sich auf Grundlage der gewährten Beratungshilfe anwaltlich vertreten. Durch die Beratungshilfe ist es möglich, dass die Kosten für die anwaltliche Beratung und Vertretung eines Rechtsuchenden bis auf einen Eigenanteil in Höhe von 10,— Euro durch den Staat getragen werden.
Nachdem der Beratungshilfeschein in der ersten Sache problemlos bewilligt wurde, wurde der Antragstellerin wegen einer weiteren Abmahnung durch einen anderen Rechteinhaber an einem anderen Tag die Ausstellung eines weiteren Beratungshilfescheins durch den zuständigen Rechtspfleger mit Beschluss vom 07.06.2011 (AG Spandau 70a II RB 2538/11)versagt. Der Rechtspfleger vertrat die Ansicht, der bereits im ersten Fall ausgestellte Beratungshilfeschein decke auch die Beratung und Vertretung für weitere Abmahnungen. Die Antragstellerin legte daraufhin Beschwerde ein.
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Die Beschwerde der Rechtsuchenden beim AG Spandau hatte Erfolg. Das Gericht hob mit Beschluss vom 09.06.2011 (Az.: 70a II RB 2538/11) die Versagung des zweiten Beratungshilfescheins durch den Rechtspfleger auf und wies diesen an, über den Antrag neu zu entscheiden. In den Gründen führte das Gericht aus, dass bei Abmahnungen verschiedene Gegner und verschiedene geschützte Werke auch verschiedene Angelegenheiten bedeuten, für die jeweils ein Beratungshilfeschein zu gewähren sei.
Fazit:
Die Entscheidung des AG Spandau ist begrüßenswert. Es versteht sich von selbst, dass mit den Mitteln des Staates sinnvoll umgegangen werden soll. Allerdings kann es nicht sein, dass ein Anwalt in einer Vielzahl von Angelegenheiten gegen Vorlage eines einzigen Beratungshilfescheins tätig werden soll. Die Problematik kann bei der Beantragung von Beratungshilfe von Anfang an verhindert werden, indem auf dem Beratungshilfeschein der Tag der behaupteten Urheberrechtsverletzung und der jeweilige Rechteinhaber vermerkt wird. Dadurch wird deutlich, dass der Beratungshilfeschein nur für die konkret benannte Abmahnung gilt."
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