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Bislang war es üblich, dass fast ausschließlich die Abgemahnten die gesamten Kosten des Verfahrens tragen mussten. Das OLG Köln musste kürzlich in einem Verfahren entscheiden, ob der Abgemahnte in einer Filesharing-Sache in jedem Fall tatsächlich die gesamten Kosten alleine tragen muss.
Ein Internetnutzer wurde abgemahnt, weil von seinem Internetanschluss aus ein Hörbuch zum Download angeboten wurde. Daraufhin lies der Hörbuchverlag den Internetnutzer abmahnen. Diese Abmahnung enthielt auch eine Unterlassungserklärung, die der Abgemahnte abgeben sollte. Allerdings war die Unterlassungserklärung sehr weit gefasst, sie umfasste nämlich alle Werke des Tonträgerherstellers und nicht nur des Hörbuchs, das vom Abgemahnten tatsächlich zum Download angeboten wurde. Das Anwaltsschreiben enthielt außerdem Passagen, in dem vor einer Abänderung bzw. Beschränkung der Unterlassungserklärung gewarnt wurde. Eine Abänderung der Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten hätte zur Folge, dass die Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam werden würde.
Der Abgemahnte weigerte sich jedoch, eine derart weitreichende Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin wurde eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten vom Hörbuchverlag beantrag und auch vom Gericht erlassen. Dieser gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, die er jedoch auf das Hörbuch beschränkte, dass er zum Download angeboten hatte. Die Angelegenheit selbst war damit erledigt. Nicht jedoch die Frage, wer nun die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das Landgericht hat entschieden, dass der Abgemahnte die Kosten des Verfahrens tragen muss. Gegen diese Entscheidung legte der Abgemahnte jedoch Beschwerde ein.
Somit musste das OLG Köln entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens und auch des neuen Beschwerdeverfahrens vor dem OLG tragen muss.
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Das OLG Köln entschied, dass der Hörbuchverlag in diesem Fall die Kosten übernehmen muss. Grundsätzlich sei zwar davon auszugehen, dass der Abgemahnte die Verfahrenskosten zu tragen hat. Nach Ansicht des OLG Köln müssten jedoch bei nicht geschäftlich handelnden Abgemahnten andere Beurteilungsmaßstäbe herangezogen werden. Dies gilt insbesondere für im Anwaltsschreiben enthaltene Hinweise, die dazu führen können, dass der Abgemahnte die Anerkennung des Anspruchs verweigern könnte. In dem hier verhandelten Fall hatte der Hörbuchverlag in der Unterlassungserklärung vorgesehen, dass sämtliche seiner Werke von der Unterlassungserklärung geschützt sein sollen. Dies obwohl der Abgemahnte nur an einem Werk eine Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Gleichzeitig hat der Hörbuchverlag jedoch betont, dass eine Abänderung des Textes der Unterlassungserklärung die "Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung" zur Folge haben könne. Der Abgemahnte hatte also hier die Wahl, eine viel zu weit gefasste Unterlassungserklärung abzugeben oder die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen. Da der Abgemahnte verständlicher Weise keine so weitreichende Unterlassungserklärung abgeben wollte, wie sie vom Hörbuchverlag gefordert wurde, musste er also die Angelegenheit gerichtlich klären lassen. Insofern kann nach Ansicht des Gerichts nicht davon gesprochen werden, dass der Hörbuchverlag darum bemüht war, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Fazit:
Viele Abgemahnte, die sich nach der Entscheidung gefreut haben und nun glauben, dass sie zukünftig keine Verfahrenskosten mehr tragen müssen, haben sich zu früh gefreut. Grundsätzlich kann der Abmahner nach wie vor für berechtigte Abmahnungen die Zahlung der Kosten vom Abgemahnten verlangen. – Zumindest, solange mit Hilfe der Abmahnung der begründete Unterlassungsanspruch ohne Gericht durchgesetzt werden kann. Es bleibt abzuwarten wie die Gerichte ähnlich gelagerte Fälle entscheiden werden. Von einem neuen Präzedenzfall kann keinesfalls die Rede sein. Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden.
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