Die Musikindustrie setzt in vielen Fällen alles daran, über gespeicherte IP-Adressen von potentiellen Raubkopierern deren Anschrift zu ermitteln, um danach den verdächtigten Nutzerinnen und Nutzern eine kostenpflichtige Abmahnung samt Unterlassungserklärung zukommen zu lassen. In einem aktuellen Fall wurde der ermittelte Inhaber eines Internetanschlusses jedoch irrtümlich aufgrund eines Zahlendrehers bei der Weitergabe der IP-Adresse wegen dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung in einer Peer-to-Peer-Tauschbörse kostenpflichtig in Anspruch genommen.
Dagegen wehrte sich der Betroffene nun vor dem Landgericht (LG) Stuttgart (Az.: 17 O 243/07, Urteil vom 11.07.2007) und reichte negative Feststellungsklage ein. Das schlampige Vorgehen bei der Weitergabe der Daten führte in dem Verfahren vor dem LG Stuttgart zu einem Erfolg für den Kläger. Zwar hatte der Kläger im Vorfeld des Verfahrens versucht, durch Übermittlung seiner Server-Logs und weiterer Informationen gegenüber der Musikindustrie seine Unschuld darzulegen, doch stieß dies bei der Musikindustrie auf taube Ohren.
Das Gericht stellte nun fest, dass die beklagten Rechteverwerter durch die Informationen, die sie vom Kläger erhielten, an ihrer rechtlichen Verfolgung hätten zweifeln müssen. Die Beklagte reagierte allerdings nicht auf das Schreiben. Das Gericht sah deswegen auch hinreichenden Anlass für den Kläger zum Einreichen der Klage und zur Abwehr der unberechtigten Ansprüche.
Fazit:
Dieses aktuelle Beispiel zeigt, dass Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzung nicht per se berechtigt sind. Es sollte daher immer eine Überprüfung im Einzelfall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. Selbst wenn man tatsächlich eine P2P-Tauschbörse genutzt und urheberrechtlich geschütztes Material getauscht hat, sollte man eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zumindest nicht ungeprüft unterschreiben. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass diese immer wieder zu weit gefasst sind oder durch den Einsatz eines Rechtsanwalts die anfallenden Kosten deutlich gesenkt werden können.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung P2P-Tauschbörsen und Urheberrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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