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Der Gesetzgeber hat mit seiner Gesetzesnovelle im Jahr 2008 bezweckt, die Kosten für Abmahnungen aufgrund urheberrechtlicher Bagatellverstöße auf 100 Euro zu begrenzen. Das LG Köln wendete die Regelung nun für das unerlaubte Kopieren fremder Produktfotos bei eBay an.
Ein privater Verkäufer auf der Handelsplattform eBay wollte Reifen per Auktion verkaufen. Um sein Angebot attraktiver zu gestalten, stattete er die Artikelbeschreibung mit sechs Bildern der Reifen aus. Allerdings hatte er die Bilder nicht selbst angefertigt, sondern aus einer anderen Internetquelle kopiert und in sein eigenes Angebot eingefügt.
Der Rechteinhaber der Bilder mahnte den eBay-Verkäufer anwaltlich ab und verlangte Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1192,60 Euro sowie Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1800 Euro. Da der Verkäufer diese Kosten als unangemessen ansah, bezahlte er nur Abmahngebühren in Höhe von 265,70 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 300 Euro. Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern verklagte den Abgemahnten schließlich auf die Restsumme.
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Das AG Köln wies in seiner Entscheidung von Ende April (Az.: 137 C 691/10) die Klage ab. Bei einem Fotoklau zur Verwendung von Bildern auf der Handelsplattform eBay handelt es sich um einen einfach gelagerten Fall gem. §97a Abs. 2 UrhG, bei dem die Abmahnkosten auf 100 Euro zu beschränken sind. Auch die Schadensersatzforderung ist mit 300 Euro pro Bild als nicht angemessen anzusehen, so die Kölner Richter. Vielmehr sind 45 Euro pro Bild zu veranschlagen, so dass der eBay Verkäufer bereits mehr als ausreichend bezahlt hat.
Der klagende Rechteinhaber war zwar mit der Reduzierung des Schadensersatzanspruchs einverstanden, allerdings nicht mit der Reduzierung der Abmahnkosten, weswegen er Rechtsmittel gegen das Urteil des AG Köln einlegte. Das Landgericht Köln bestätigte jedoch in einem Hinweisbeschluss (Beschluss vom 29.07.2011 – Az.: 28 S 10/11) die Vorinstanz. Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro erfolgte nach Ansicht der Kölner Richter zu Recht, da es sich im vorliegenden Fall um einen privaten Anbieter handelte und gerade keine regelmäßig wiederkehrenden Verkäufe eines gewerblichen Händlers gegeben waren. Außerdem handelte es sich bei der ausgesprochenen Abmahnung um die Erste im vorliegenden Fall.
Fazit:
Der Anwendungsbereich des §97a Abs. 2 UrhG ist auf einfach gelagerte Fälle bei nur unerheblichen Rechtsverletzungen beschränkt. Die Kölner Richter folgen mit ihrer Entscheidung dem Willen des Gesetzgebers und sehen den §97a Abs. 2 UrhG bei der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung eines Produktbildes auf eBay folgerichtig als anwendbar an.
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