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Für Nutzer im Internet ist es besonders ärgerlich, wenn sie unerwünschte Werbe-E-Mails („Spam“) erhalten. Das Oberlandesgericht Köln hatte nun zu entscheiden, in welcher Höhe einem Empfänger von Spam-Post eine Vertragsstrafe wegen unverlangten Werbemails zustehen kann.
Der Kunde einer Versicherung erhielt von der Versicherung eine Werbemail, ohne hierfür sein vorheriges Einverständnis gegeben zu haben. Er mahnte die Versicherung wegen unverlangt zugesendeter Werbung ab und verlangte Abgabe einer Unterlassungserklärung, in welcher er als Gläubiger die Vertragsstrafe bei einem wiederholten Verstoß nach billigem Ermessen festsetzen konnte (sog. Hamburger Modell).
Obwohl die Versicherung die Unterlassungserklärung unterzeichnete, erhielt der Kunde weitere Werbe-E-Mails. Er verlangte daraufhin Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000€. Da sich die Versicherung weigerte, diesen durch den Versicherungsnehmer festgesetzten Betrag zu zahlen, beschritt er den Rechtsweg und klagte auf Zahlung von nur 6.000 €.
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Das Oberlandesgericht Köln hatte schließlich zu entscheiden, ob die Vertragsstrafe als angemessen anzusehen war (Urteil vom 01.06.2011 – Az.: 6 U 4/11). Das Gericht sprach dem klagenden Versicherungsnehmer im Ergebnis 500.- € wegen des unverlangten Zusendens von Spam zu.
Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung muss sichergestellt werden, dass keine Spam-Mail versehentlich versendet wird. Im konkreten Fall hielt die festgelegte Vertragsstrafe jedoch nicht der gerichtlichen Kontrolle Stand, da die Richter sie nicht mehr als angemessen ansahen. Die Belästigung des E-Mail Empfängers durch einmaligen Verstoß hatte zum einen nur einen sehr geringen Umfang, zum anderen war die Spam-Mail im konkreten Fall auch leicht als Werbe-E-Mail erkennbar. Daher war die Vertragsstrafe deutlich geringer anzusetzen, als dies vom Kläger beantragt wurde.
Fazit
Unterschreibt ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, so sollte der E-Mail-Versand an diesen Empfänger in jedem Fall sofort unterbunden werden. Andernfalls kann dies hohe Vertragsstrafen zur Folge haben. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 500.- Euro bei nur einem einfachen Verstoß ist nach Ansicht des OLG Köln als angemessen anzusehen. Ist die Werbung jedoch nur schwerlich also solche erkennbar oder verschickt das Unternehmen mehrere E-Mails, so kann die Vertragsstrafe auch schnell deutlich höher ausfallen.
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