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Abmahnungen sind für die Betroffenen immer ärgerlich. Die Abgemahnten müssen eine Unterlassungserklärung abgeben und die Abmahnkosten tragen. Diese Kosten sind in Markenstreitigkeiten nicht nur die „normalen“ Abmahnkosten, sondern zusätzlich noch die Gebühren für einen Patentanwalt. Aber ist das zulässig?
Aufgrund einer Sonderregelung im Markengesetz ist es möglich, die Kosten und Gebühren von den Abgemahnten zu verlangen. In dieser Sonderregelung ist festgelegt, dass in sog. „Kennzeichenstreitigkeiten“ die Kosten, die bei der Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, zu tragen sind. Umstritten ist seit längerer Zeit, was genau unter "Mitwirkung" zu verstehen ist. In der Vergangenheit hat sich diese Mitwirkung häufig auf die Unterschrift des Patentanwalts auf dem Abmahnschreiben beschränkt. Diese Praxis war allerdings schon seit geraumer Zeit kritisiert worden. Nun musste sich der BGH (Aktenzeichen I ZR 181/09) mit einem solchen Fall beschäftigen.
Ein Abgemahnter sollte nach Willen der Abmahnanwälte die Kosten der beauftragten Rechtsanwältin und auch die Kosten des beauftragten Patentanwalts tragen. Der Abgemahnte weigerte sich jedoch, diese Kosten zu tragen. Nach dem Urteil des Landgerichts musste der Abgemahnte nur die Kosten der Rechtsanwältin tragen. Die Kosten des Patentanwalts jedoch nicht.
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Auch im Berufungsverfahren stellte das Gericht fest, dass die Kosten des Patentanwalts nicht vom Abgemahnten zu tragen sind. Die Regelung in § 140 Abs. 3 Markengesetz gilt grundsätzlich nicht für die Kosten in einem Abmahnverfahren. Der BGH stellt jedoch klar, dass die Patentanwaltskosten bei einer markenrechtlichen Abmahnung durchaus in Rechnung gestellt werden dürfen – allerdings nur, wenn die Mitwirkung eines Patentanwalts erforderlich war. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Patentanwalt auch tatsächlich mit Aufgaben befasst war, die typischerweise zu dem Aufgabengebiet eines Patentanwalts zählen, etwa der Recherche im Patentregister. Dies war bei der vorliegenden markenrechtlichen Abmahnung jedoch nicht der Fall.
Fazit
Durch diese Entscheidung ist geklärt, dass die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts nur dann gefordert werden können, wenn die Mitarbeit des Patentanwalts erforderlich war. Es ist zu erwarten, dass in Zukunft Patentanwaltskosten nur noch in wenigen Ausnahmefällen geltend gemacht werden. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, in denen Patentanwaltskosten verlabgt werden, zögern Sie nicht, juristischen Rat in Anspruch zu nehmen.
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