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Werden kurze Texte wie Gedichte auf Internetseiten kostenlos für private Zwecke zur Verfügung gestellt, so sollte man sich nach einer Entscheidung des AG Düsseldorf an diese Vorgabe ausdrücklich halten, da es sonst zu Schadensersatzforderungen wegen rechtswidriger Nutzung kommen kann.
Im streitgegenständlichen Fall stellte eine Dichterin das Adventsgedicht „Adventskalender“ auf ihrer Webseite zum kostenfreien Download an, sofern dieses ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet wird. Der Betreiber einer anderen, kommerziellen Webseite nutzte dieses „kostenlose“ Angebot und veröffentlichte das lyrische Werk auf seinem werbefinanzierten Online-Magazin für vier Monate, ohne jedoch die Einwilligung der Urheberin einzuholen.
Als die Autorin auf die urheberrechtswidrige Nutzung aufmerksam wurde, ließ sie den späteren Beklagten abmahnen und begehrte Zahlung von Schadensersatz von mehr als 600.- Euro, da sie üblicherweise pro Zeichen 75 Cent verlangte und das Gedicht 800 Zeichen umfasste. Der Webseitenbetreiber weigerte sich, den vollen Betrag zu zahlen, da die eingeforderte Lizenzgebühr überhöht und nicht marktüblich sei. Er war lediglich bereit, einen Betrag von 150.- Euro zu zahlen, woraufhin die Dichterin schließlich den Klageweg beschritt.
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Das Amtsgericht Düsseldorf gewährte der Klägerin den begehrten Schadensersatzanspruch in seiner Entscheidung von Ende März 2011 (Urteil vom 30.03.2011 – Az.: 57 C 14084/10).
Die Klägerin habe das urheberrechtlich geschützte Werk ausschließlich für private Zwecke kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei einer mehr als vier monatigen Nutzung zu kommerziellen Zwecken ohne Einwilligung der Urheberin liege ein Urheberrechtsverstoß, der einen Schadensersatzanspruch rechtfertige.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs lasse sich anhand einer Lizenzanalogie berechnen, wonach der geschädigten Klägerin die Summe zustehe, welche sie gemäß ihrer Preisliste üblicherweise in Rechnung stelle. Da die Klägerin anhand von Rechnungen nachweisen könne, dass sie üblicherweise 75 Cent pro Zeichen verlange, könne Sie bei einem Gedicht mit einem Umfang von 800 Zeichen Schadensersatz in Höhe von 600.- Euro verlangen.
Zudem wurde der Beklagte verurteilt, die außergerichtlich entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 500.- Euro zu begleichen. Eine Berufung auf die 100-Euro Regelung gem. § 97a Abs. 2 UrhG blieb dem Beklagten verwehrt, da die Verletzung auf der werbefinanzierten Webseite gerade nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand.
Fazit
Bereits Urheberrechtsverletzungen im kleinen Ausmaß können also ziemlich teuer werden, wie der vorliegende Fall zeigt. Es empfiehlt sich daher in der Praxis, genau auf die Lizenzbedingungen der Rechteinhaber zu achten, bevor man ein Werk für die eigene Webseite einfach übernimmt. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals erwähnt, dass die Creative Commons Lizenzmodelle in Deutschland gerichtlich durchsetzbar sind – unabhängig davon, ob es sich um einen Text, ein Bild oder sonstige Medieninhalte handelt.
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