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Jeder zurecht Abgemahnte sollte eine sog. Unterlassungserklärung abgeben. Verstößt man gegen diese Unterlassungserklärung, muss man eine Vertragsstrafe zahlen. Doch wer setzt eigentlich die Höhe der Strafe fest, wenn eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne feste Vertragsstrafe abgegeben wurde?
Ein Abgemahnter hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Darin verpflichtete er sich, bei jeder schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe sollte dabei in jedem Fall durch das Gericht bestimmt werden.
Das LG Stuttgart stellte zur Unterlassungserklärung fest, dass es grundsätzlich nicht ausreicht, wenn das Gericht die Höhe der Vertragsstrafe bestimmen soll (LG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2011, AZ: 17 O 520/11). Dazu führt das Gericht aus, dass die in diesem Fall abgegebene Unterlassungserklärung nicht den Anforderungen genügt, die die Rechtsprechung üblicherweise an Unterlassungserklärungen stellt. In der in diesem Fall abgegebenen Unterlassungserklärung wird die Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe dem Gericht überlassen. In § 315 Abs. 3 BGB ist jedoch ausdrücklich geregelt, dass das Gericht lediglich die Angemessenheit überprüfen darf – eine unmittelbare Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe durch das Gericht ist nach dem Wortlaut des § 315 BGB somit nicht möglich.
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Laut Gesetz muss der Antragsteller/die Antragstellerin oder ein Dritter die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen. Dies hat auch das LG Hamburg bereits im Jahre 2009 so festgestellt (LG Hamburg, Urteil v. 2. Oktober 2009, Az. 310 O 281/09, so genannter neuer Hamburger Brauch).
Fazit:
Bei der Abgabe von (modifizierten) Unterlassungserklärungen ist darauf zu achten, dass diese geltendem Recht entsprechen. Sollten Sie aufgefordert werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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