
Die Gründung einer Limited nach englischem Recht wird insbesondere von vielen kleineren und mittleren Unternehmen aus dem Umfeld der neuen Medien immer häufiger in Betracht gezogen. Von der Verbreitung und der wirtschaftlichen Funktion ist eine Limited vergleichbar mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Zur Zeit kursiert mal wieder das Gerücht, dass die Nutzung einer britischen Limited Company vor Abmahnungen wegen geltend gemachten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht schützen würde. Das dem nicht so ist, zeigt auch eine Entscheidung des Landgericht (LG) Darmstadt (Az.: 16 O 241/06, Urteil vom 09.01.2007).
Im Fall ging es um eine Abmahnung eines eBay-Händlers, der in seinem eBay-Shop nicht ausreichend auf das Verbraucher-Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen hingewiesen hatte. Das Unternehmen des Beklagten war dabei als Limited Company registriert und organisiert. Der Beklagte als Vertreter der Limited Company kann nach Ansicht des Gerichts als nach außen verantwortlich Handelnder auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen werden. Das LG stellt ihn damit auf die gleiche Stufe wie einen faktischen Geschäftsführer. Dabei war er in dem streitgegenständlichen Fall unter dem Hinweis "Angaben zum Verkäufer" namentlich allein als Vertreter der deutschen Niederlassung der Limited Company angegeben. Für die Einstufung als faktischer Geschäftsführer spricht dabei auch, dass er im Rahmen der Korrespondenz bei der Abmahnung auf das Abmahnschreiben geantwortet hat und an ihn adressierte Schreiben auch zugegangen sind.
Das Gericht sah dadurch die im Fall umstrittene passive Legitimation des Beklagten gegeben. Er hat als Verantwortlicher und nicht als "weisungsabhängiger subalterner Angestellter" gehandelt. Er ist damit im vorliegenden Fall als Störer der mangelhaften Belehrung über das Widerrufsrecht im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauterern Wettbewerb) anzusehen. Da auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, liegt die Wiederholungsgefahr weiterer Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Fazit:
Auch die Limited Company schützt grundsätzlich nicht vor Abmahnungen. Wer als faktischer Geschäftsführer handelt, egal wie diese Position tatsächlich bezeichnet wird, muss sich ein mögliches Fehlverhalten im Rahmen der Störerhaftung zurechnen lassen. Unabhängig davon ist die Frage, ob die Abmahnung selbst rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Dies muss gesondert durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Wettbewerbsrecht und Abmahnungen: Rechtsanwalt Sören Siebert
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