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Immer wieder führen fehlende Angaben im Bereich des Impressums zu Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Erst vor kurzem hatte das LG Ingolstadt zu entscheiden, ob ein fehlender Registereintrag im Impressum bereits als wettbewerbswidrig anzusehen ist.
Im konkreten Fall war eine Unternehmerin im geschäftlichen Verkehr tätig und hatte auch eine entsprechende Unternehmens-Webseite. Dort machte sie auch nahezu alle Pflichtangaben im Impressum, unterließ es jedoch, die Registernummer, die Eintragungsbehörde sowie den Sitz der Eintragungsbehörde anzugeben.
Als ein Interessenverband auf diesen Verstoß aufmerksam wurde, nahm er die Unternehmerin per einstweiliger Verfügung wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch.
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Schließlich hatte das Landgericht Ingolstadt in einem Beschluss von Anfang Februar 2012 (Beschluss vom 06.02.2012 – Az.: 1 HK O 105/12) über den Rechtsstreit zu entscheiden und gab dem klagenden Interessenverband Recht.
Nach den rechtlichen Vorgaben des Telemediengesetzes in § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Registernummer, Eintragungsbehörde und Sitz der Eintragungsbehörde leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar im Impressum zu halten. Werden diese Angaben vom Verantwortlichen der Seite nicht im Impressum gemacht, so stelle dies einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar. Ein solches rechtswidriges Verhalten könne auch per einstweiliger Verfügung untersagt werden, so die Richter.
Fazit
Insbesondere im Bereich des Impressums sollten Webseiten-Betreiber besonders darauf achten, alle Pflichtangaben korrekt und vollumfänglich zu machen, da sonst schnell die Gefahr eines Wettbewerbsverstoßes besteht.
Mit Hilfe unseres kostenlosen e-Recht24 Impressum-Generators stellen wir Ihnen ein Tool zur Verfügung, mit welchem es Ihnen ein Leichtes ist, ein rechtssicheres Impressum für Ihre Webseite mit allen nötigen Pflichtangaben zu erstellen, unabhängig davon, ob Sie Privatperson oder Unternehmer sind.
Nachdem erst vor kurzem das LG Aschaffenburg (Az.: 2 HK O 54/11) und das LG Frankfurt (Az.: 3-08 O 136/11) entschieden, dass auch bei Facebook eine Pflicht zum Vorhalten eines Impressums gilt, haben wir mit der eRecht24 Facebook Impressums-App eine Möglichkeit geschaffen, mit welcher Sie auch auf dem beliebten sozialen Netzwerk ein rechtssicheres Impressum für Ihre Unternehmensseite erstellen lassen können!
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