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In Online-Shops und auf Webseiten liest man oft den Hinweis, dass „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ möglich sei. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Rechtsverstöße direkt kostenpflichtig abgemahnt werden. Ob dieser "Anti-Abmahn-Disclaimer" im Falle einer Abmahnung etwas nutzt, hatte das OLG Hamm zu entscheiden.
Im streitgegenständlichen Fall hatte der Betreiber einer Webseite selbst eine Klausel auf seiner eigenen Webseite eingesetzt, wonach sinngemäß einer kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme widersprochen und eine solche Abmahnung als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werde. Sinn dieser Klausel war die Verwahrung gegen Kosten, wie sie bei Einschaltung eines Anwalts zum Ausspruch einer Abmahnung entstehen.
Trotz dieses Hinweises auf der eigenen Webseite sprach der Betreiber gegenüber einem Konkurrenten eine Abmahnung durch seinen Anwalt aus, ohne diesen davor zu kontaktieren.
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Der Abgemahnte weigerte sich in der Folge, die dem Abmahner entstandenen Anwaltskosten zu tragen, weswegen Letzterer den Rechtsweg beschritt.
Das Oberlandesgericht Hamm wies in seinem Urteil von Ende Januar 2012 (Urteil vom 31.01.2012 – Az.: I-4 U 169/11) die Klage ab. Die streitgegenständliche Klausel könne - ohne eine gesonderte Vereinbarung - keine Bindungswirkung entfalten. Allerdings könne durch sie umgekehrt eine Verpflichtung begründet werden, selbst keine kostenpflichtige Abmahnung auszusprechen, ohne dass vorher eine formlose Kontaktaufnahme erfolgte, so die Richter.
Im konkreten Fall habe sich der Abmahnende treuwidrig verhalten. Wer eine solche Vorgehensweise von Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion auf seiner Webseite verlange und diese damit zu einem bestimmten Verhalten veranlasse, sei verpflichtet, sich auch selbst auf diese Weise zu verhalten. Durch eine solche Klausel binde er sich in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, wie wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte, weswegen das Verhalten als widersprüchlich i.S.v. § 242 BGB anzusehen sei.
Da der Abmahnende vorliegend jedoch den Konkurrenten sofort kostenpflichtig abmahnte, ohne diesen vorher formlos zu kontaktieren, wurde das Verhalten des Abmahnenden als rechtsmissbräuchlich angesehen und die ihm angefallenen Kosten seien nicht erstattungsfähig, so die Richter.
Fazit
Nimmt man in den eigenen Disclaimer derartige Verhaltenspflichten für Mitbewerber auf, so können diese also nach dem Urteil des OLG Hamm sogar eigene Verhaltenspflichten begründen. Der Grundsatz „Wie du mir, so ich dir“ findet im Hinblick auf solche Klauseln also auch zwischen Mitbewerbern ohne Einschränkungen Anwendung.
"Anti-Abmahn-Disclaimer" mit Aussagen wie „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ helfen also nicht, sondern können unter Umständen sogar negative Auswirkungen haben.
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