
Die nächste Abmahnwelle im Netz steht an. Betroffen diesmal: Betreiber vom Newslettern. Wenn die Betreiber bei der Bestellung den Kunden nach dem Empfängernamen fragen und nicht darauf hinweisen, dass ein Newsletter auch ohne Namensangabe versendet werden kann, soll gegen das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) verstoßen. In Betracht kommen § 4 TDDSG, der vorschreibt, dass die Inanspruchnahme von Telediensten nach Möglichkeit anonym oder unter Pseudonym erfolgen soll und der Nutzer darüber informiert werden muss und § 3 Abs.IV TDDSG, der einen Grundsatz der „Datensparsamkeit“ aufstellt (entsprechende Parallelvorschriften in §§ 13, 12 Abs.V MDStV).Die Abmahnungen kommen von der “Gesellschaft zum Schutz privater Daten in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten“ (zu erreichen unter www.webrobin.de). Die Gesellschaft ist zwar erst seit dem 20.06.2001 als qualifizierte Einrichtung nach § 22a AGBG registriert, war in dieser kurzen Zeit aber schon sehr fleißig, was das Versenden von Abmahnungen betrifft. Der Vorwurf der Serienabmahnung wird natürlich von der Gesellschaft zurückgewiesen, diese kämpfe nur für wichtige Verbraucherinteressen. Sollten sie von einer derartigen Abmahnung betroffen sein, haben sie meiner Meinung nach aber gute Chancen, mit Hilfe eines Anwaltes die Sache zu ihren Gunsten zu klären. Unter folgenden Adressen können sie ersten Kontakt zu ebenfalls Betroffenen aufnahmen: http://www.faktuell.de/Nestbeschmutzer/webrobin.shtml http://www.advograf.de/abmahnungen/formblatt.doc
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