Anzeige

Bei Verletzungen von Urheberrechten im Internet steht dem Rechteinhaber für gewöhnlich ein Schadensersatzanspruch zu. Das KG Berlin hatte sich in einer Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe ein Schaden besteht, wenn zusätzlich der Urheber nicht erwähnt wird.
Ein Kreditinstitut stellte seinen Nutzern Kartenmaterial auf seiner Webseite mittels Framing online zur Verfügung. Eine dritte Partei stellte dem Kreditinstitut schließlich einen sog. „Filialfinder“ zur Verfügung, welcher ebenfalls auf das Kartenmaterial zurückgriff.
Die Euro-Cities AG, welche die Karten zur Verfügung stellte, sah sich in der Verwendung des Kartenmaterials in ihren Urheberrechten verletzt. Zudem sah sich aber auch in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt, da sich kein Hinweis auf die Rechteinhaberschaft auf der Seite des Kreditinstituts fand.
Anzeige
Die Euro-Cities AG beschritt den Klageweg und verlangte neben dem üblichen Schadensersatz einen Zuschlag in Höhe von 50%, da kein Hinweis auf ihre Urheberschaft erfolgte.
Das Kammergericht Berlin gab der Klage Ende März 2012 statt (Urteil vom 21.03.2012 – Az.: 24 U 130/10) und entschied, dass bei Nichtnennung des Rechteinhabers diesem ein Verletzerzuschlag in Höhe von 50% auf den Schadensersatzanspruch zusteht.
Die Berliner Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass durch die fehlende Urhebernennung die Gefahr bestünde, dass der Klägerin in der Folgezeit Aufträge verloren gingen.
Die Höhe des zuzuschlagen Schadens hänge von den konkreten Umständen ab und liege im Ermessen des Gerichts. Die angesetzten 50% Zuschlag sahen die Richter als angemessen und richtig an.
Fazit
Fest steht, dass nicht nur die unbefugte Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet zu einem Schadensersatzanspruch führt, sondern insbesondere auch die unterlassene Urheberbenennung von einem Werk teuer werden kann.
Teilweise wird in der Rechtsprechung nicht nur ein Aufschlag von 50%, sondern sogar ein Aufschlag von 100% gewährt. Bisher ist allerdings noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage ergangen, in welcher Höhe bei fehlender Urheberrechts-Nennung ein Ersatzanspruch zu gewähren ist.
Immer wieder kommt es zu Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwendung von Stadtplan-Ausschnitten im Internet. So hatte bereits im Jahr 2007 das AG Charlottenburg über einen Fall zu entscheiden, in welchem ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Kartenmaterial verwendet wurde und der Verwender anschließend kostenpflichtig und – wie das Gericht entschied – auch zurecht abgemahnt wurde. Es ist daher für die Praxis zu empfehlen, die Lizenzgebühren bei Nutzung von fremden Kartenmaterial zu bezahlen, da nur auf diese Weise das Kartenmaterial rechtmäßig genutzt werden kann.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Abmahnung für die DigiRights Administration GmbH: „Bella Vita“ (DJ Antoine)[…]
Abmahnung Twentieth Century Fox Germany Home Entertainment GmbH Im Auftrag[…]
Der so genannte "Hamburger Brauch" hängt eng mit dem Thema[…]
Als "Streitwert" bezeichnet man den in einem Geldbetrag ausgedrückten "Wert"[…]
Seit einiger Zeit findet eine Häufung der sogenannten Filesharing-Abmahnungen statt.[…]
Die große Anzahl von Informationen und Diensten im Internet wird[…]
Als Serien- oder Massenabmahnungen werden Abmahnungen bezeichnet, in denen eine[…]
Die Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung ist in der Regel mit[…]
Abmahnung WVG Medien GmbH: „The Walking Dead“ (Staffel 3) Die[…]
Abmahnung Sony Music Entertainment GmbH: „Walk The Moon“ (Walk The[…]
Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Sören Siebert auf Google+