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Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte in einem aktuellen Fall zu beurteilen, ob und in welchem Umfang Rezeptesammlungen, die im Internet veröffentlicht werden, urheberrechtlich geschützt sind oder ob Rezepte einfach für die eigene Website übernommen werden können.
Eine Hobbyköchin hatte Kochrezepte entwickelt, zusammengestellt und als Rezeptsammlung im Internet zum Kauf angeboten. Vornehmlich wurden dabei Rezepte angeboten, die sich vorwiegend mit Tupperware-Produkte beschäftigten oder hierfür besonders geeignet waren. Ein Nutzer veröffentlichte in der Folge zwei der Rezeptsammlungen über das Internet, ohne die kochende Urheberin zuvor um Erlaubnis zu bitte
Als die Hobbyköchin auf das Angebot aufmerksam wurde, beschritt sie den Klageweg und verlangte Unterlassung der ungenehmigten Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Rezeptsammlung, da sie hierin eine Verletzung ihrer Urheberrechte sah.
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Schließlich hatte das Landgericht Frankfurt a.M. Ende März (Urteil vom 28.03.2012 – Az.: 2-06 O 387/11) zu entscheiden und gewährten der klagenden Hobbyköchin den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der beiden Online-Rezeptbücher.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es sich bei den beiden Rezeptsammlungen um Sammelwerke im Sinne des Urheberrechts handelt, also um eine Sammlung von Werken, Daten oder unabhängigen Elementen, die aufgrund der besonderen Auswahl der einzelnen Rezepte eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
Zudem sei die klagende Hobbyköchin vorliegend als Erste auf die Idee gekommen, besonders geeignete Rezepte für bestimmte Waren der Firma Tupperware in Form eines Kochbuchs zusammenzustellen. Die Beklagte hatte gerade nicht dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass die Klägerin zur Erstellung des Kochbuchs auf bereits Vorbekanntes zurückgegriffen hat.
Fazit
Anders als bei einem einfachen Rezept, bei dem nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass diesem Urheberrechtsschutz zukommt, ist einer Rezeptsammlung nach der vorliegenden Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. Urheberrechtsschutz beizumessen.
Nutzer sollten daher in der Praxis nicht ungefragt fremde Rezeptsammlungen auf der eigenen Webseite veröffentlichen, ohne vorher den Ersteller der Rezeptsammlung um Erlaubnis zu bitten. Andererseits müssen Nutzer mit teuren Abmahnungen rechnen, insbesondere wenn sich in dem Rezept zusätzlich Bilder befinden.
Eine ähnliche Rechtslage ist bei Tweets auf der Micoblogging Plattform Twitter gegeben. Während ein einzelner Tweet in aller Regel keinen Urheberrechtsschutz genießt, ist ein gesamter Twitter-Stream sehr wohl urheberrechtlich geschützt und darf nicht ohne weiteres übernommen werden. Was Sie sonst beim Twittern aus rechtlicher Sicht beachten sollten, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema.
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