Voraussetzung ist, dass der Anschlussinhaber willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-20 W 157/07). Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, sei ohne Bedeutung.
Ohne den vom Anschlussinhaber geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs sei folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall ursächlich.
Der Anschlussinhaber habe im zu entscheidenden Fall zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er habe eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Objektiv gesehen habe er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft
Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher sei es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weise die
Firma Microsoft ausdrücklich hin. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der Anschlussinhaber solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, habe er eben die Konsequenzen zu tragen.
Quelle: OLG Düsseldorf
http://www.nrwe.de
Fazit:
Die Argumentation „Ich war es nicht“ hilft bei Tauschbörsen-Abmahnungen in der Regel nicht weiter. Der Anschlussinhaber haftet auch dann, wenn er selber nicht gehandelt hat. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese so genannte „Störerhaftung“ nur für Unterlassungsansprüche gilt.
Ein Anspruch auf Schadensersatz ist über die Grundsätze der Störerhaftung hingegen nicht zu begründen. Da bei Abmahnungen der Musik- oder Filmindustrie regelmäßig immense Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden, sollte hier ein spezialisierter Rechtsanwalt mit der Prüfung dieser Forderungen beauftragt werden.
RA Sören Siebert - Rechtsberatung Abmahnung Tauschbörsen
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