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Kammergericht Berlin: Wann liegt ein Missbrauch durch Abmahnungen im Internet vor?

Mit dieser Frage hat sich der 5. Zivilsenat des Kammergericht (KG) Berlin (Az.:5 W 34/08, Beschluss vom 08.07.08) auseinander gesetzt. In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Gericht nochmals dezidiert auf die Voraussetzungen von so genannten Massenabmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts eingegangen. Insbesondere die Frage wann und unter welchen Voraussetzungen von einem Missbrauch durch Abmahnungen auszugehen ist, spielte dabei eine Rolle.

Grundsätzlich heißt es zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches in § 8 Abs. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): „Die Geltendmachung der (…) bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“ Nach Ansicht des KG in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGH) ist von einem Missbrauch dann auszugehen, wenn „das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind“. Dazu gehören beispielsweise das Interesse möglichst hohe Gebühren durch die Abmahnung zu erzielen, eine Belastung des Gegners mit hohen Prozesskosten anzustreben oder eine sonstige generelle Schädigung herbeiführen zu wollen. Dabei kann durchaus gleichzeitig auch ein tatsächliches rechtlich begründetes Interesse des Abmahnenden vorliegen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung dürfen die sachfremden Ziele dieses jedoch nicht überwiegen.

Es geht also wie so oft in der Interpretation eines Sachverhaltes um eine Berücksichtigung und Abwägung aller Aspekte im Einzelfall. Zu den Umständen die dabei Berücksichtigung finden, gehören neben der Rechtsverletzung bzw. der geltend gemachten Rechtsverletzung nach Ansicht des Gerichts auch die Art und Schwere des Verstoßes und das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß. Aber auch das Verhalten des Gläubigers muss in der Gesamtabwägung besondere Berücksichtigung finden. Dazu das Gericht: „Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung des konkreten und anderer Verstöße abzustellen; auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter ist in die Betrachtung einzubeziehen (Missbräuchliche Mehrfachverfolgung)“.

Ein Missbrauch durch Abmahnungen kann demgegenüber aber nicht allein an der Anzahl der Schreiben festgemacht werden. Im vorliegenden Fall ging es in vergleichbaren Abmahnfällen laut Beschluss des KG Berlin um eine „erhebliche Zahl von Verfahren“. Einschränkend dazu kann ein Missbrauch jedoch auch dann schon vorliegen, wenn „eine unverhältnismäßig umfangreiche Abmahntätigkeit in einem Branchenbereich vorliegt, in dem der Abmahner selbst nur marginal tätig ist“. Im vorliegenden Fall spielte dies jedoch keine Rolle. Vielmehr ging es hier um einen Fall der missbräuchlichen Zusammenarbeit zwischen dem abmahnenden Rechtsanwalt und der Antragsstellerin. Dabei wurde eine kostenfreie Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche und die Teilung anfallender Vertragsstrafen vereinbart. Dabei wurde auch ein „kostenneutrales Vorgehen gegen „Schwarzkäufer““ beworben. Da der Verfahrensbevollmächtigte und die Antragstellerin zudem verwandtschaftlich verknüpft waren, sah das Gericht hierin ein gewichtiges Argument für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Danach liegt ein Abmahnungsmissbrauch grundsätzlich dann vor, wenn „ein Rechtsanwalt den Auftraggeber ganz oder teilweise vom Kostenrisiko freistellt“.

Fazit:
Zu Recht bewertet das Gericht die beschriebene Konstellation als rechtsmissbräuchlich. Gerade in solchen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass es in erster Linie gar nicht um die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruches geht, sondern viel mehr darum, der Antragstellerin und dem Rechtsanwalt hohe Einnahmen zu verschaffen. Der Beschluss des Kammergerichts Berlin zeigt die Voraussetzungen des Missbrauchs von Abmahnungen nochmals schön auf. Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist es ratsam, diese zunächst von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf ihre Richtigkeit und Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Abmahnungen im
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