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Keine "Vorab-Zensur-Pflichten" bei Blog-Haftung

Präventive Überwachungspflichten in Foren und Blogs gefährden die Existenz von Meinungsportalen. Eine "Vorab-Zensur-Pflicht" führt für die Betreiberinnen und Betreiber ansonsten dazu, dass das "Modell des Internetforums/blogs" insgesamt in Frage gestellt werde. Eine Überprüfung aller Inhalte vor Freischaltung, insbesondere im Hinblick auf kritische Stellungnahmen oder Artikel mit brisanten Inhalten, würde zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfassen. Dadurch wird aber die Meinungsfreiheit und der Schutz der Presse gefährdet und unzulässig eingeschränkt.

Mit diesen deutlichen Worten und Einschätzungen hat sich aktuell das Amtsgericht (AG) Frankfurt / Main (Az.: 31 C 2575/07-17, Urteil vom 16.07.08) in die seit langem andauernde Debatte um präventive Überwachungspflichten für Betreiberinnen und Betreiber von Foren und Blogs eingemischt. Im konkreten Fall ging es um ehrverletzende Äußerungen in einem Blog. Beklagter war ein technischer Administrator des Blogs. Dieser hatte vom Kläger zuvor eine Abmahnung erhalten. Nach Erhalt der Abmahnung wurde der strittige Beitrag aus dem Blog entfernt. Die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung hatte der Beklagte unterzeichnet. Allerdings weigerte er sich die geforderten Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung nun festgestellt, dass es sich bei den beanstandeten Blog-Postings um ehrverletzende Äußerungen gehandelt habe, die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung allerdings ungerechtfertigt ist, da bereits überhaupt kein Unterlassungsanspruch entstanden sei. Die Klage des Klägers wurde deswegen abgelehnt. Dabei hat das Gericht deutlich gemacht, dass der technische Admin weder Täter noch Teilnehmer der Rechtsverletzung sei, mithin die ungeschriebenen Regeln der so genannten Mitstörerhaftung keine Anwendung finden.

Fazit:
Das Gericht hat den Grundsatz gestärkt, dass Betreiberinnen und Betreiber grundsätzlich erst mit Kenntnisnahme und bei Weigerung der Entfernung eines solchen strittigen Artikel oder rechtswidrigen Postings haften. Das Urteil spricht eine deutliche Sprache, die sowohl die Meinungsfreiheit stärkt, als auch eine vernünftige Abwägung im Rahmen der Blog-Haftung enthält. Allerdings hat es in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen immer wieder auch gegenteilige Urteile von höheren Gerichten gegeben. Mehr Rechtssicherheit für Blog-Betreiber kann dem Urteil deswegen dem Grunde nach nicht entnommen werden. Allerdings stärkt das Urteil eine Tendenz, die zu begrüßen ist.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Blog-Haftung: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Abmahnung

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