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Streitwert bei Abmahnung 2.000 €

Die meisten gewerblichen Händler im Internet werden schon mit dem Problem der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung konfrontiert worden sein. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dient dazu, den Abgemahnten auf einen Rechtsverstoß hinzuweisen und ihm durch die Abmahnung die Gelegenheit zu geben, den Verstoß ohne lang andauerndes gerichtliches Verfahren zu beseitigen. Immer häufiger haben die Abgemahnten jedoch das Gefühl, dass nicht primär die Ahndung des Wettbewerbsverstoßes Grund für die Abmahnung ist, sondern vielmehr die vom Abgemahnten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu begleichende Kostennote der Grund für die Abmahnung ist.

Mit dieser Frage hatten sich nun auch die Richter des OLG Nürnbergs zu beschäftigen und mit Urteil vom 18.7.2008 (Az. 10 W 37/07) über die Höhe des Streitwertes einer Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung zu entscheiden – pro Fehler in der Widerrufsbelehung ist nach Meinung der Richter lediglich ein Streitwert von EUR 2.000,00 im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung angemessen.

Die Richter führten zwar aus, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung grundsätzlich einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, fügten jedoch hinzu, dass der vorliegende Wettbewerbsverstoß des Antraggegners kaum spürbare Auswirkungen für die Marktposition der Antragstellerin hat. Der von den Richtern festgesetzte Streitwert – so der Senat – muss aber je nach Interessenlage festgelegt werden und soll gerade nicht dazu dienen, kleinere Mitbwerber durch hohe Abmahnkosten unverhältnismäßig in der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu schädigen.

Fazit: Das Urteil des OLG Nürnberg vertritt vor allem die Interessen der kleinen Gewerblichen, dessen Existenz schon durch eine Abmahnung mit hoher Kostennote gefährdet werden kann. Zu beachten gilt jedoch, dass nach Meinung des Senats ein Streitwert von 2.000 EUR pro Fehler (!) in der Widerrufsbelehrung angesetzt werden kann – wird die Widerrufsbelehrung also komplett weggelassen, kann sich dieser Streitwert auch bei vermeintlich geringen Marktauswirkungen deutlich erhöhen. In jedem Fall kann der festgelegte Streitwert nicht in dieser Form pauschalisiert werden, haben die Richter in ihrem Urteil deutlich hervorgehoben, dass der Streitwert immer nach Interessenlage festzusetzen ist.

Autor: Florian Skupin

Rechtsberatung Abmahnung von Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Abmahnung

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