Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme mittels E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur, verstößt er dabei gegen das Schriftformerfordernis. Dies bestätigte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung (AZ: 5 TaBV 8/07). Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat stritten darüber, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zur Eingruppierung/Umgruppierung der Arbeitnehmer form- und fristgemäß durch Erklärung per E-Mail verweigert hat und die Schriftform des § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen) gewahrt wurde.
Am 1. Dezember 2006 leitete die Arbeitgeberin das Beteiligungsverfahren beim Betriebsrat für die beschäftigten Arbeitnehmer ein und verlängerte zugleich die Zustimmungsfrist bis zum 21. Dezember 2006. Die Arbeitgeberin teilte in diesem Zusammenhang weiterhin mit, dass sie davon ausginge, alle für die Entscheidung relevanten Unterlagen vorgelegt zu haben, wenn Sie nicht bis zum 8. Dezember 2006 eine schriftliche Mitteilung erhalte. Bereits vor dem 8. Dezember 2006 forderte der Betriebsrat das Nachreichen von fehlenden Unterlagen. Diese wurden von der Arbeitgeberin sogleich am 8. Dezember 2006 übersandt. Am 13. Dezember 2006 verlangte der Betriebsrat weitere Unterlagen, welche die Arbeitgeberin nicht nachreichte. Folglich widersprach der Betriebsrat dem Zustimmungsverlangen der Arbeitgeberin per E-Mail am 18. Dezember 2006 und fügte im Anhang das Widerspruchsschreiben bei. Das vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Widerspruchsschreiben ging jedoch erst am 27. Dezember 2006 zu.
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart hat die Arbeitgeberin anschließend geltend gemacht, dass das Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet worden sei und der Betriebsrat innerhalb der verlängerten Widerspruchsfrist nicht formgerecht widersprochen habe. Die E-Mail vom 18. Dezember 2006 genüge dem Schrifterfordernis nicht. Das Originalschreiben sei erst am 27. Dezember 2006, folglich nach Ablauf der verlängerten Frist, eingegangen. Dieser Ansicht stimmte das Arbeitsgericht zu.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der vom Betriebsrat zunächst per E-Mail erhobene Widerspruch sei unwirksam. Die E-Mail vom 18. Dezember 2006 stelle keinen formgemäßen Widerspruch dar, da sie nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 99 Absatz 3 BetrVG entspräche. Zur Schriftlichkeit zähle auch die Notwendigkeit einer Unterschrift. Eine ohne qualifizierte Signatur übermittelte E-Mail genüge diesem Erfordernis nicht. Das später zugegangene Widerspruchsschreiben ist verfristet.
Fazit:
Möchte der Betriebsrat seine Zustimmung in Mitbestimmungsangelegenheiten per E-Mail verweigern, so muss die Erklärung neben der Namensangabe zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Diese ist nach dem Signaturgesetz eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem gültigen qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde.
Autor: Norman Buse
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