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Das Arbeitsgericht Frankfurt/M.(Az.: 8 Ca 5663/00) hat entschieden, dass eine Kündigung per E-Mail nicht rechtswirksam ist. Ein Kündigungsschreiben muss auch weiterhin eigenhändig unterschrieben sein. Auch durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag kann diese Formvorschrift nicht umgangen werden
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