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Fristlose Kündigung bei Verstoß gegen Admin-Weisungen?

Das Arbeitsgericht Hildesheim (Az.:3 Ca 261/01) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist, wenn der Auszubildende gegen Weisungen des Netzwerkadministrators verstößt.

Der Kläger war bei einer Gemeinde als Auszubildender zum Verwaltungsfachangestellten beschäftigt. Der Auszubildende installierte entgegen den Weisungen des mit der Netzwerkbetreuung beauftragten Mitarbeiters unter anderem das Spiel Doom auf seinem Dienstrechner. Zudem hatte der Auszubildende dienstliche eMails vom Dienstrechner auf seinen privaten Rechner gesandt. Als dies bemerkt wurde, wurde das Spiel deinstalliert und der eMail-Zugang des Auszubildenden gesperrt. Nachdem der Auszubildende einen Kollegen bat, erneut dienstliche eMails an seinen Privatrechner zu senden, wurde dem Auszubildenden außerordentlich gekündigt.

Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht sah in dem Verhalten des Auszubildenden keinen Grund, das Ausbildungsverhältnis ohne vorherige Abmahnung zu beenden. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung könne nur vorliegen, wenn der Kündigungsgrund nachteilige Auswirkungen für die Zukunft erwarten lässt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Eine verhaltensbedingte Kündigung bedarf in der Regel einer vorherigen Abmahnung, diese ist nur dann entbehrlich, wenn auch durch künftige Vertragstreue die eingetretene Erschütterung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr behoben werden kann. Dieser Grundsatz muss insbesondere bei Auszubildenden gelten, der Ausbilder muss vor einer Kündigung alle anderen Mittel ausschöpfen. Das Fehlverhalten des Auszubildenden wurde nicht als derart massiv eingeschätzt, dass eine positive Prognose auszuschließen sei. Bezüglich der Übermittlung der dienstlichen Daten komme eine strafbare Handlung nicht in Betracht, da der Kläger die Daten nicht an Dritte, sondern an sich selbst übersandt hatte. Zudem schenkte das Gericht dem Auszubildenden Glauben, der darlegte, dass er diese dienstlichen Daten lediglich zur Anfertigung seines Berichtsheftes benötigte.

 


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Labels: Arbeitsrecht
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