Bereits mehrfach haben sich Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob und wann ein Mitarbeiter gekündigt werden kann, wenn dieser während der Arbeitszeit surft oder illegale Daten aus dem Netz herunter lädt. Einen besonders heiklen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 4 Sa 1288/03) zu entscheiden. Hier ging es darum, dass ein Lehrer einer pädagogischen Beratungsstelle während der Dienstzeit Webseiten mit pornographischem Inhalt angesurft hatte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich (allgemein fristlose Kündigung genannt). Vorsorglich erfolgte auch noch eine ordentliche, fristgemäße Kündigung zum nächst möglichen Termin.
Da Pädagogen bekanntlich sehr streitbar sind, erhob der Lehrer Klage gegen die Kündigung und verlangte die Weiterbeschäftigung in seinem Beruf. In der Betriebsvereinbarung, die der Verein mit seinen Mitarbeitern geschlossen hatte, war die gelegentliche Nutzung des Internet gestattet, soweit es dadurch nicht zu einer Störung des Betriebsablaufes kommt.
Das Arbeitsgericht Trier hatte als Vorinstanz die außerordentliche Kündigung als rechtswidrig angesehen und den Arbeitgeber zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilt. Als Begründung wurde angeführt, dass zwar ein Fehlverhalten vorlag, ohne vorherige Abmahnung berechtigt dieses Fehlverhalten jedoch nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Eine Abmahnung hielt das Arbeitgericht Trier auch nicht für entbehrlich, da sich der Lehrer keineswegs uneinsichtig gezeigt hatte und es deshalb nicht unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung zu beenden.
Der Arbeitgeber legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Er war der Meinung, dass es eine schwerwiegende Verfehlung darstellt, wenn ein Lehrer eines eingetragenen und gemeinnützigen Vereins auf den Rechnern des Vereins pornographische Webseiten aufruft. Deshalb sei auch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig gewesen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab jedoch dem Lehrer recht. Zwar erkannte das Gericht, dass vor allem im Bereich der pädagogischen Ausbildung erhöhte Anforderungen an die Mitarbeiter gestellt werden müssen. Allerdings hatte der Verstoß des Lehrers keine Außenwirkung gezeigt. Berücksichtigt wurde auch, dass der Lehrer die Daten nicht gezielt gespeichert hatte, sondern die betreffenden Seiten lediglich betrachtet hat. Eine Abmahnung hielt das Gericht für ausreichend, um das gestörte Vertrauensverhältnis wieder herzustellen.
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.Kanzlei-Siebert.de
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