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Privates surfen am Arbeitsplatz – fristlose Kündigung?

Nahezu jedes Unternehmen verfügt über einen Internetzugang, den auch die Mitarbeiter zu beruflichen Zwecken nutzen können. In welchem Rahmen das Surfen zu privaten Zwecken ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag darstellt, hatte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG AZ.: 2 AZR 581/04) in Erfurt zu entscheiden.

Nach einem Anstieg der Internetkosten hatte im Jahre 2002 der werkseigene Ermittlungsdienst des Chemiekonzerns BASF festgestellt, dass aus dem Schichtführerzimmer in der Zeit zwischen September und November 2002 das Internet zu privaten Zwecken insgesamt 18 Stunden genutzt worden war. Davon ca. 5 Stunden auch Webseiten mit pornographischem Inhalt. Der Schichtführer hatte eine private Nutzung von 5 - 5,5 Stunden, davon ca. 1 Stunde auf Pornoseiten, eingeräumt. Daraufhin kündigte ihm die BASF fristlos.

In einer vorinstanzlichen Klage gegen die Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Az.: 7 Sa 1243/03) wurde dem Arbeitnehmer Recht gegeben und die Kündigung als nicht wirksam betrachtet. Insbesondere konnte ihm nicht nachgewiesen werden, dass er Kenntnis vom Verbot der Nutzung des Internets zu privaten Zwecken gehabt habe. Folglich konnte dies auch keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. “Vielmehr sei die Möglichkeit der privaten Internetnutzung auch während der Arbeitszeit inzwischen teilweise sozialadäquat, so dass es Sache des Arbeitgebers beziehungsweise der Betriebspartner sei, durch entsprechende eindeutige Hinweise, arbeitsvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen dieses Thema eindeutig und umfassend zu regeln”. Um kündigen zu können, hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor abmahnen müssen.

Hiergegen hatte nun die BASF Rechtsmittel eingelegt. Die Revision vor dem BAG hatte Erfolg. Der zweite Senat hat die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Gericht sieht in der privaten Nutzung des Internet eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten, insbesondere dann wenn es sich um pornographische Inhalte handelt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber vorher ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat oder nicht. Dies kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung sein. “Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen”.

Das LAG hat nun zu entscheiden ob durch das private Surfen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflichten verletzt hat. Ferner welche Zusatzkosten entstanden sind, ob der Arbeitgeber durch die Betrachtung der Pornoseiten einen Imageverlust erlitten hat, ob es zunächst einer Abmahnung bedurft hätte und ob die Kündigung, aufgrund der langen Beschäftigungsdauer des Unternehmers, nicht unverhältnismäßig ist.

Fazit: Im konkreten Fall ist weder davon auszugehen dass der Arbeitnehmer dem Unternehmen Schaden zugefügt hat, noch dass die Qualität seiner Arbeit darunter gelitten hat. Das Anklicken von Pornoseiten kann zwar unter Umständen moralisch verwerflich sein, doch erreicht der Arbeitgeber durch ein persönliches Gespräch mehr als durch eine fristlose Kündigung. Die Zurückverweisung an das LAG lässt auf eine ausdifferenzierte Entscheidung hoffen, da dadurch mehr Rechtssicherheit am Arbeitsplatz geschaffen wird.

Autor: Stud. Jur. Philipp Otto

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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Labels: Arbeitsrecht
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