E-Mails im geschäftlichen wie im privaten Bereich enthalten oftmals sensible Informationen. Trotz Schutz durch Passwörter oder Verschlüsselungen besteht die Gefahr, dass nichtberechtigte Dritte diese Mails lesen. Werden e-Mail-Konten und -Adressen durch einen Systemadministrator verwaltet, bestehen für diesen aufgrund der ihm eingeräumten technischen Zugriffsmöglichkeiten besondere rechtliche Verpflichtungen.
Das Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 16.08.2005, AZ. 7 Ca 5514/04) hatte nun zu entscheiden, wie der nicht berechtigte Zugriff und das Lesen von Mails durch einen Systemadministrator eines großen Versicherungskonzerns zu bewerten ist. Nach einem Streit mit seinen Vorgesetzten nutzte dieser seine technische Zugriffsmöglichkeit um nicht für ihn bestimmte e-Mails zu lesen. Dies war ihm jedoch ausdrücklich arbeitsrechtlich untersagt worden. Dieser Verstoss gegen seine vertraglichen Pflichten führte zur fristlosen Kündigung.
Das Gericht bestätigte jetzt die außerordentliche Kündigung –ohne vorherige Abmahnung- und führte aus, dass der Arbeitgeber darauf vertrauen dürfe, dass die einem Systemadministrator dienstlich anvertrauten Daten nicht zweckwidrig verwendet werden. Auch sei dem gekündigten Mitarbeiter aufgrund zahlreicher Hinweise und seiner beruflichen Stellung bewusst gewesen, dass das Mitlesen einen Straftatbestand - Verstoss gegen das Postgeheimnis § 206 StGB – erfüllen kann. Neben dem strafrechtlichen Verstoss ist hierbei insbesondere auf die Pflichtverletzung aus seinem Arbeitsvertrag abzustellen. Aufgrund dieses groben Mißverhaltens sei die Vertrauensgrundlage derart erschüttert worden, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da der gekündigte Mitarbeiter Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln eingelegt hat.
Grundsätzlich stellt das unbefugte Lesen von fremden e-Mails keinen Verstoss gegen § 202 StGB wegen Verletzung des Briefgeheimnisses dar. Tatbestandliche Voraussetzung ist die unbefugte Kenntnisnahme durch Lesen oder Öffnen von Briefen oder Schriftstücken. e-Mails sind im Rechtssinne jedoch weder Briefe noch Schriftstücke. Auch ist die unberechtigten Kenntnisnahme unverschlüsselter e-Mails keine Ausspähung von Daten im Sinne des § 202a StGB. Hierfür müssten besondere Schutzeinrichtungen überwunden werden, die bei “normalen” e-Mails nicht gegeben sind. Sind diese jedoch verschlüsselt, kann eine Strafbarkeit im Sinne des § 202a StGB gegeben sein.
Fazit: Der Umgang mit sensiblen Daten führt zu einer besonderen Verantwortung. Ein Systemadministrator ist verpflichtet, seine beruflich bedingte technische Zugriffsmöglichkeit des e-Mail-Verkehrs nicht zu mißbrauchen. Das unberechtigte Mitlesen von E-Mails stellt eine massive vertragliche Pflichtverletzung und somit einen Vertrauensbruch dar, der im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Autor: Stud. Jur. Philipp Otto
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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