Das Kolpingwerk ist ein internationaler katholischer Sozialverband und mit ca. 500.000 Mitgliedern einer der größten Sozial-Vereine der katholischen Kirche. Nun hat das Kolpingwerk einem langjährigen führenden Mitarbeiter in der Diözese Limburg aufgrund seiner Homosexualität fristlos gekündigt. Anlass für die arbeitsrechtliche Kündigung war das Bekanntwerden eines Nutzerprofils bei der schwulen Online-Community GayRomeo. Der Sozialverband beruft sich auf die Unvereinbarkeit eines schwulen Mitarbeiters und den katholischen Vorstellungen über den öffentlichen Umgang mit Homosexualität. Da der Mitarbeiter in einem Wohnheim gearbeitet habe, rechtfertige der Schutz der Jugendlichen vor einem schwulen Betreuer die fristlose Kündigung. Auch befürchtet das Kolpingwerk, dass es sich durch einen offen schwulen Mitarbeiter erpressbar mache.
Diese reichlich antiquierte Vorstellung von Sexualität, Moral und Gesellschaft hat auch rechtliche Folgen. Der Mitarbeiter sieht sich in seinen Rechten verletzt und hat eine arbeitsrechtliche Klage gegen seinen früheren Arbeitgeber eingereicht. Interessant dürfte die gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) werden, da eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung sanktioniert wird. Ein erster Termin zur Verhandlung ist für Mitte April angesetzt. Dieser Fall zeigt neben seiner arbeitsrechtlichen Bewertung die Bedeutung von persönlichen Daten, die im Internet hinterlegt werden. Der Mitarbeiter hat im Rahmen seiner legalen privaten Interessen ein Nutzerprofil bei GayRomeo angelegt und sieht sich nun mit Konsequenzen durch seinen Arbeitgeber konfrontiert. Die Online-Ausforschung von Mitarbeitern oder potentiellen Bewerbern ist inzwischen bei Arbeitgebern üblich geworden.
Vor Vorstellungsgesprächen werden oftmals nicht nur die eingesandten Bewerbungsunterlagen wie Motivationsschreiben oder Lebenslauf (A-Profil) genau geprüft, sondern weitere Informationen im Internet wie Einträge in Foren oder Gästebüchern, die sexuelle Orientierung oder private Hobbys über die Person zusammengetragen. Diese Vorgehen nennt man “Background Check” oder “Pre-Employment Due Dilligence” (B-Profil). Bewerber werden so mit recherchierten Informationen und Fragen konfrontiert, die sie nicht erwartet haben. Auch hier gilt grundsätzlich die Pflicht, die Wahrheit zu sagen (Ausnahme: Recht zur Lüge). Ansonsten liegt ein Fall der arglistigen Täuschung vor, der eine spätere Kündigung durch Anfechtung des Arbeitsvertrages rechtfertigt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Fragen des Arbeitgebers zulässig und für die Einstellung kausal waren. Von der Internet-Recherche verspricht sich der Arbeitgeber nicht nur Informationen über Jugendsünden, sondern vielmehr ein Gesamtbild das finanzielle Verhältnisse, den Freundeskreis, das Kontaktverhalten oder die Fähigkeit zur Teamarbeit des Bewerbers umfasst.
Fazit:
Die Möglichkeiten der Online-Recherche sind weitreichend. Dinge die man schon lange vergessen hat werden einem dann im Vorstellungsgespräch präsentiert. Inzwischen hat sich schon ein lukrativer Berufszweig entwickelt, der anbietet das Netz nach vermeintlich negativen Informationen über eine Person zu durchsuchen und diese dann zu löschen. Es geht darum, dass man sich bewusst wird, welche Daten über einen zu finden sind. Ob diese im Einzelfall dann negativ oder die normalste Sache der Welt sind, ist subjektiv zu bewerten. Ein Nutzer-Profil bei GayRomeo gehört inzwischen in den meisten Fällen zu der zweiten Kategorie.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Datenschutz und Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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