Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin (Az.: 71 Ca 24785/05, Urteil vom 26.01.2007) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch nach rechtswirksamer Kündigung durch den Arbeitgeber weiterhin Zugang zu Internet und Intranet des Unternehmens haben muss. Dies trifft für die Zeit zwischen dem Erhalt der Kündigung und dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb zu. Dabei hatte der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz in der Vergangenheit stets Zugang zu Internet und Intranet.
Das Gericht bewertet den eigenen Computer am Arbeitsplatz zusammen mit dem Zugang zu betriebseigenen Netzwerken (Intranet) und zum Internet als wesentliches und selbstverständliches Arbeitsmittel. Ein solches sei heutzutage Grundlage nahezu jeder Bürotätigkeit. Dies treffe insbesondere für Mitarbeiter in leitender Funktion zu. Wird in der gesetzlichen Kündigungsfrist der Zugang verweigert stelle dies eine Behinderung und Diskriminierung des Arbeitnehmers dar.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könne nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Eine rein theoretische Befürchtung, dass der gekündigte Arbeitnehmer den Zugang zum Intranet ausnutze um dort hinterlegte Geschäftsgeheimnisse und andere Interna von Unternehmen zur Kenntnis zu nehmen um diese dann an unberechtigte Dritte weiter zu geben, stellt nach Ansicht des Gerichts keinen solchen Ausnahmefall dar.
Fazit:
Auch nach dem Erhalt einer wirksamen Kündigung darf der Arbeitnehmer nicht vom Zugang zu Internet und Intranet ausgeschlossen werden. Das Arbeitsgericht Berlin stärkt mit dieser Entscheidung die Sicherstellung von Arbeitnehmerrechten. Ob es sich um einen besonderen Fall handelt, der es ausnahmsweise gestattet den Zugang zu verhindern, muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Autor: Philipp Otto
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