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Gewerkschaft darf Arbeitnehmer nicht über Dienst-eMail-Adressen informieren

In einem aktuellen Fall hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Az.: 11 GA 60/07, Urteil vom 12.04.2007) entschieden, dass der Versand von 3.000 eMails einer Gewerkschaft an die dienstlichen eMail-Adressen von Mitarbeitern eines Unternehmens rechtswidrig ist. Die Gewerkschaft hatte die dienstlichen eMail-Adressen ohne vorherige Genehmigung dazu genutzt, die Arbeitnehmer eines IT-Unternehmens über geplante Umstrukturierungsmaßnahmen zu informieren. In der eMail kündigte die Gewerkschaft an, dass sie die Mitarbeiter auch künftig über die weiteren Entwicklungen per Mail auf dem Laufenden halten wolle.

Das Unternehmen hatte zuvor in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, dass den Arbeitnehmern die Nutzung der zur Verfügung gestellten eMail-Adressen und des Internets nur im Rahmen der Ausübung ihrer betrieblich übertragenen Aufgaben gestattet sei. Das Gericht untersagte der Gewerkschaft nun den weiteren Versand solcher eMails ohne das vorherige Einverständnis des Unternehmens eingeholt zu haben.

Das Arbeitsgericht sah im Versand der eMails einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und führte dazu ergänzend aus: „Durch das Übersenden wird unmittelbar Arbeitszeit der Arbeitnehmer in Anspruch genommen. Es kann gar nicht vermieden werden, dass die Arbeitnehmer Arbeitszeit dafür aufwenden, da sie zumindest mittels einer kurzen Prüfung die Entscheidung treffen müssen, ob die zugesandte E-Mail in den dienstlichen Bereich fällt (....). Die Berufsausübungsfreiheit wird durch die Verwendung von Arbeitszeit zu betriebsfremden Zwecken ebenso tangiert wie das Eigentumsrecht des Arbeitgebers durch die Nutzung zu Privatzwecken (....)."

Fazit:
Das Gericht verwies darauf, dass die Gewerkschaft auch andere klassische Möglichkeiten habe, die Arbeitnehmer über Veränderungen zu informieren. Insbesondere zählten dazu die Informationen auf der Website der Gewerkschaft, auf den Intranet-Seiten des Betriebsrates, das Aufhängen von Plakaten oder das Verteilen von Flugblättern an den Ausgängen der Betriebsstätten. Eine Einschränkung der gewerkschaftlichen Koalitionsfreiheit sieht das Gericht durch das Verbot des weiteren Versandes per eMail nicht.

Autor: Philipp Otto

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