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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Fall entschieden (Az.: 2 AZR 200/06, Urteil vom 31.05.2007), dass eine Kündigung des Arbeitsvertrages wegen des Surfens im Internet während der Arbeitszeit gerechtfertigt sein kann. Dies ist aus verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Internet-Nutzung seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt.
Nach Ansicht des BAG ist eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung grundsätzlich auch dann möglich, wenn die private Nutzung des Internets ausdrücklich nicht untersagt ist. Das Gericht misst die Schwere des Verstoßes, der zu einer Kündigung führen kann, am Umfang der Nutzung und einer damit einhergehenden Versäumnis bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art und Weise der Nutzung entstehenden Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers. In der Pressemitteilung Nr. 39/07 des BAG heißt es zum aktuellen Fall: "Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung die Beklagte keine Vorgaben gemacht hatte. Bei einer Kontrolle des PC stellte die Beklagte fest, dass von dem PC häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht, ohne den Kläger vorher abgemahnt zu haben."
Und weiter: "Mit seiner Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und die Vorwürfe bestritten. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, der Kläger habe die während der privaten Internetnutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und sich dies auch noch vergüten lassen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung. Ob der Kläger das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in kündigungsrelevanter Weise genutzt oder auch andere mit der Nutzung im Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen begangen hat, konnte mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden."
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Fazit:
Die Entscheidung des BAG regelt den Außnahmefall. Insbesondere weißt das Gericht darauf hin, dass Umfang und Art und Weise genau abgewogen werden müssen, damit eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist. Im Sinne einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist Arbeitgebern jedoch zu raten, dass sie zunächst das Gespräch mit dem Arbeitnehmer suchen oder eine arbeitsrechtliche Abmahnung aussprechen. Nicht ohne Grund sieht das Arbeitsrecht grundsätzlich einen abgestuften Katalog von Maßnahmen vor.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Arbeitsrecht und Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert
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