Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 1/07, Urteil vom 07.05.2007) hatte in einem aktuellen Fall über die Frage zu entscheiden, ob eine außergerichtliche Kündigung wegen beleidigenden Beiträgen in einem Forum, dass der betroffene Handelsvertreter betrieben hatte, gerechtfertigt ist.
Im Januar 2004 schlossen der Kläger und das beklagte Unternehmen einen Handelsvertretervertrag über die Geschäftsführung einer Filiale eines bestimmten Getränkemarktes ab. Nachdem es zwischen den Parteien zu einem Streit über die Öffnungszeiten des Getränkemarktes an Samstagen kam, stellte das Unternehmen fest, dass der Kläger ein Internetforum, dass in der Domain den Namen des Unternehmens trug, in seinem Namen registriert und betrieben hat.
Im Forum tauschten sich verschiedene Handelsvertreter des Unternehmens kritisch über ihre Erfahrungen mit diesem aus. Dabei verwendeten sie Pseudonyme. Auf der Eingangsseite des Forums fand sich dabei der Hinweis, dass der Kläger als Domain-Inhaber und Betreiber des Forums für die eingestellten Inhalte keine Verantwortung übernehme. Nachdem verschiedene Nutzer unter Namen wie "Anonymus", "F-Mafia", "Motzer" oder "Ex-Frusti" beleidigende Inhalte gepostet hatten, forderte das Unternehmen mit Hinweis auf seine Markenrechte und die Beleidigungen den Kläger auf, das Forum zu schließen.
Dabei hatte der Kläger später zugegeben, selbst beleidigende Inhalte unter dem Pseudonym "Anonymus" gepostet zu haben. Der Aufforderung kam der Kläger nach und unterzeichnete zudem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall. Kurz darauf kündigte das Unternehmen den zuvor geschlossenen Handelsvertretervertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung, bzw. hilfsweise zum nächsten Termin.
Die außerordentliche Kündigung wollte sich der Handelsvertreter aber nicht bieten lassen und reichte Klage auf Feststellung eines nach wie vor bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Das LArbG Baden Württemberg als Berufungsinstanz hat nun entschieden, dass die außerordentliche Kündigung rechtlich wirksam ist. Es verweist dabei auf § 89 a Abs. 1 HGB, nach dem das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann.
Die Voraussetzung "aus wichtigem Grunde" sieht das Gericht im vorliegenden Fall mehrfach erfüllt. Durch die Verwendung des geschützten Namens des Unternehmens im Domainnamen liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Diesbezüglich bedarf es einer vorherigen erfolglosen Abmahnung. Allerdings hat der Kläger die Unterlassungserklärung unterzeichnet und den Betrieb des Forums eingestellt. Jedoch war die geltend gemachte Markenrechtsverletzung nach Ansicht des Gerichts vorliegend nur ein unterstützendes Argument für die Rechtsauffassung des Unternehmens.
Das Gericht sieht den "wichtigen Grund" vielmehr in den ehrverletzenden Äußerungen des Klägers und führt dazu aus: "Äußerungen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß gegen die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar und können eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Dies gilt im Arbeitsrecht (...) wie im Handelsvertreterrecht (...) in gleicher Weise." Zu den beleidigenden Äußerungen gehört auch die Duldung von Nutzer-Pseudonymen wie "F-Mafia".
Fazit:
Die vorliegende Entscheidung des LArbG stärkt Arbeitgeber vor dem so genannten "Arbeitgeber-Mobbing". Arbeitnehmer müssen auch in ihrer Freizeit oder bei anderen Tätigkeiten darauf achten, vertraglich vereinbarte Pflichten zur Rücksichtnahme gegenüber ihrem Arbeitgeber einzuhalten. Bei Problemen oder Fragen zur rechtlichen Einordnung von Posting oder anderen Äußerungen im Internet, ist zu empfehlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Arbeitsrecht und Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert
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