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Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung wegen privater E-Mailnutzung am Arbeitsplatz

Nachdem ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über mehrere Wochen hinweg täglich einige Stunden private E-Mails verfasst und beantwortet hat, kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos, also ohne zuvor eine Abmahnung auszusprechen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen hatte zu bewerten, ob die Kündigung gerechtfertigt ist, nachdem das Arbeitsgericht Nienburg vorinstanzlich einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben hatte.

In seinem Urteil vom 31. Mai 2010 (Az. 12 SA 875/09) bewertete das LAG Niedersachen das Vorgehen des Arbeitgebers als gerechtfertigt. Die exzessive Bearbeitung von privaten E-Mails während der Arbeitszeit rechtfertige die ausserordentliche Kündigung. Dies gelte auch dann, wenn zuvor die gelegentliche Bearbeitung privater E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz geduldet wurde.

Fazit:

Die Entscheidung bestätigt das erste Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.07.2005 (Az. 2 AZR 581/04) zur privaten Nutzung des Internet am Arbeitsplatz, in dem entschieden wurde, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, wenn er während der Arbeitszeit das Internet zu privaten Zwecken zeitlich intensiv nutzt. Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Diese Schwelle wurde im jetzt durch das LAG Niedersachen entschiedenen Fall überschritten. Die Tatsache, dass die private Nutzung des Internets in der Vergangenheit geduldet wurde, schützt den Arbeitnehmer nicht vor einer ausserordentlichen Kündigung. Ausschlaggebend war nicht die Tatsache, dass das Internet überhaupt privat genutzt wurde, sondern der zeitliche Umfang, den die Nutzung in Anspruch nahm.

Es bietet sich für Arbeitnehmer an, eine Regelung hinsichtlich der Nutzungsintensität des Internetzugangs am Arbeitsplatz für private Zwecke mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Arbeitgeber können Klarheit zur private Nutzung des Internets schaffen, indem sie eine einzelvertragliche Regelung durch Aufnahme eines entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag treffen, eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelungsabrede mit dem Betriebsrat vereinbaren.


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