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Arbeitsrecht: Privatnutzung des betrieblichen PCs kann zur Kündigung führen

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Private Telefonate und E-Mail während der Arbeitszeit sind bei Arbeitgebern nicht erwünscht, Arbeitnehmer müssen unter Umständen mit einer Kündigung rechnen. Ein Arbeitnehmer ist generell nicht dazu befugt, den PC am Arbeitsplatz für private Mails zu gebrauchen. Auch Surfen ist nur nach ausdrücklicher Zusage des Chefs erlaubt.

Genau diese Nutzung des Internets wurde nun einem Arbeitnehmer zum Verhängnis. Sein Chef hatte zwar die Erlaubnis erteilt, während der Pausen das Internet zu nutzen. Während der Arbeitszeit war Mailen und Surfen jedoch streng untersagt. Der Arbeitnehmer hatte sich über die Anweisung hinweg gesetzt und private E-Mails verschickt und empfangen. Er erhielt daraufhin die fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer hat gegen diese Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (AZ: 12 SA 875/09) geklagt. Er begründete seine Klage unter anderem mit der langjährigen Betriebszugehörigkeit von 30 Jahren

Das Arbeitsgericht wies seine Klage jedoch ab und bestätigte die fristlose Kündigung. Der Mitarbeiter hatte über Wochen hinweg während der Arbeitszeit mehrere hundert E-Mails pro Tag verschickt. Durch wiederholte private Nutzung des PCs konnte er seine eigene Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen. Dies hatte zur Folge, dass sich immer mehr Arbeitsrückstände anhäuften, die er nicht mehr bewältigen konnte.

Fazit:

Gerade bei exzessiver Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ist eine fristlose Kündigung durchaus zulässig. Arbeitnehmer sollten sich dessen bewusst sein und nicht auf die Kulanz ihres Arbeitgebers hoffen. Selbst eine geringe Nutzung kann zur Kündigung führen.


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