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Der Datenschutz von Arbeitnehmern ist gestärkt worden. Die Bundesregierung legte einen entsprechenden Gesetzentwurf vor und so soll es den Arbeitgebern erschwert werden, ihre Mitarbeiter auszuspähen. Die Vorfälle bei Lidl, Deutsche Bahn und Deutsche Telekom waren ausschlaggebend für dieses Handeln. Besonders im Einzelhandel stößt dies auf Kritik und Proteste der Arbeitgeber.
Die Kritik
Reinhard Göhner, Hauptgeschäftsführer der Bundesregierung der Deutschen Arbeitgeberverbände, äußerte sich dazu im ZDF. Er sagte, dass dieser Entwurf nachgebessert werden müsste und die Kriminalitäts- und Korruptionsbekämpfung damit nicht erschwert werden dürfte. Des Weiteren wäre es doch nicht im Sinne der Arbeitgeber, wenn ein Verdachtsfall bestehe, dass dies nicht per Videokamera überwacht werden könne. Außerdem sind einige Punkte sehr schwammig formuliert, so zum Beispiel die Überwachung des E-Mail-Postfaches der Mitarbeiter. Es müsse eine rechtsklare Regelung sein. Der Chef des BDA, Dieter Hundt, kommentierte diesen Gesetzentwurf in ähnlicher Weise.
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Diese Punkte werden geändert
Heimliche Überwachungen mit Videokameras sollen in Zukunft komplett untersagt sein, dies betreffe aber nicht die offene Überwachung bestimmter Bereiche, wie zum Beispiel die Sicherung von Anlagen, die Eingänge oder die Qualitätskontrolle. Allerdings müssen die Mitarbeiter über diese Kameras informiert sein. Tabu sind Kameras in Umkleide-, Sanitär- und Schlafräumen. Auch dürfen sich Arbeitgeber über die Mitarbeiter im Internet informieren, nicht aber in den sozialen Netzwerken, außer diese Plattform ist als Präsentation für Arbeitgeber gedacht, wie zum Beispiel Xing.de
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Gesundheitsprüfungen vor einer Einstellung erlaubt. Das heißt, dass zum Beispiel eine Blutuntersuchung auf HIV bei Chirurgen erlaubt ist, nicht aber bei Sekretärinnen. Der Arbeitgeber erhält aber nur eine kurze Information über die Untersuchung des Arbeitnehmers, ob dieser für die vorgesehene Arbeit einsetzbar ist. Der Bewerber soll das komplette Ergebnis der Untersuchung erhalten.
öglich ist ebenfalls ein automatischer Abgleich von Arbeitnehmerdaten (Screening), der aber nur anonymisierter durchgeführt werden darf. Dieser soll schwerwiegende Pflichtverletzungen oder Straftaten aufdecken. Sollte sich ein Verdacht bestätigen, ist es erlaubt die Daten bestimmten Personen zuzuordnen. Die Umstände des Datenabgleichs müssen jedoch dokumentiert werden und der betroffene Beschäftigte muss nach einem solchen Abgleich informiert werden.
Um die Sicherheit des Beschäftigten zu gewährleisten oder um einen Einsatz zu koordinieren, ist es möglich, während der Arbeits- und Betriebszeit Daten durch Ortungssysteme zu erheben. Heimlich ist diese Ortung untersagt und verboten. Weiterhin dürfen Unternehmen Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz schließen, dieses gesetzliche Schutzniveau darf dabei nicht unterschritten werden.
Fazit: Zu viele Grauzonen
Trotz allem beklagt die Bundestagsfraktion der Linken zu viele Grauzonen. So stehen zum Beispiel bei dem Verbot der heimlichen Videoüberwachung eine Vielzahl Ausnahmeregelungen und weitgehende Befugnisse zur Überwachung entgegen. Es fehle jede Spur einer effektiven Stärkung oder einer angemessenen oder abschreckenden Sanktion um diesen Regelungen eine Wirkung zu verleihen. Auch gibt es für viele Fragen komplizierte oder gar keine Regelungen.
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Sören Siebert auf Google+