Die 10. Kammer des Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Az.: 10 Sa 512/07, Urteil vom 17.08.2007) hatte im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit auch über die Fragen zu entscheiden, ob bei einer Kündigung per SMS die Schriftform gewahrt ist und ein Auflösungsvertrag durch wechselseitigen Versand von Kurznachrichten den Formerfordernissen des BGB entspricht.
Das LAG Hamm folgte in seiner Entscheidung der Argumentation des Arbeitsgericht Bielefeld (Az.: 4 Ca 1794/06, Urteil vom 31,01.2007) und wies die vom Kläger eingelegte Berufung gegen Teile des damaligen Urteils zurück. Dabei stellte das Gericht zunächst fest, dass eine Eigenkündigung des Klägers durch den Versand einer bestimmten SMS nicht vorliege. insbesondere mangelt es bei einer SMS an der nötigen Schriftform des § 623 BGB. Dort heißt es eindeutig: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen." Im vorliegenden Fall konnte das Gericht auch keinen Formmangel feststellen, der nach der Vorschrift von Treu und Glauben in § 242 BGB, ausnahmsweise unbeachtlich sein kann.
Auch stellt das Stützen der Berufung auf § 242 BGB selbst in diesem Fall noch kein treuwidriges Verhalten dar. Dazu das LAG: "Die Vorschrift des § 623 BGB nimmt bewusst in Kauf, dass auch unstreitig im Ernst -aber eben nur mündlich- abgegebene Auflösungserklärungen (Anm. hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses) wirkungslos sind. Dann kann aber die Berufung auf die fehlende Schriftform nicht alleine mit der Begründung, die Beendigungserklärung sei ernsthaft gemeint gewesen, für treuwidrig erklärt werden (so das Bundesarbeitsgericht BAG AP BGB. § 623 Nr.1, Urteil vom 16.09.2004). Nur dann, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt, kann die Berufung auf die fehlende Schriftform ausnahmsweise treuwidrig sein. Hierfür ist aber erforderlich, dass der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verleiht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand schafft".
Fazit:
Die Regelungen zur Kündigung eines Arbeitsvertrages beinhalten auch das Einhalten der Schriftform. In dieser Frage gibt es eine klare Rechtsprechung. Immer wieder kommt es aber vor, dass beispielsweise per SMS gekündigt wird. Wie der Fall zeigt, ist es nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, dass ein solcher Formmangel vom Gesetz "geheilt" wird. In der Regel muss, damit die Kündigung rechtlich wirksam ist, neben weiteren Voraussetzungen auch die Schriftform beispielsweise durch ein gesondertes Schreiben per Post eingehalten werden.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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