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Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist unwirksam, wenn die zu vertretende Stammkraft mit Sicherheit nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird.
Eine Frau wurde als Vertretung für eine Stammkraft eingestellt, die an Diabetes erkrankt war und im Krankenhaus behandelt werden musste. Der Arbeitsvertrag wurde daher mit dem Sachgrund der Vertretung nach § 14 I Nr. 3 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) befristet.
Nachdem die Stammkraft ihren Arbeitgeber über die Bewilligung einer Dauerrente wegen vollständiger Erwerbsminderung informiert hatte, vereinbarte der Arbeitgeber mit der Vertretung erneut einen befristeten Vertrag mit dem Sachgrund der Vertretung. Die Beschäftigte war jedoch der Ansicht, dass nun ein unbefristeter Vertrag geschlossen worden war und zog vor Gericht.
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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern verneinte den Sachgrund der Vertretung. Damit gelte der Arbeitsvertrag nach § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Immerhin liege eine Vertretung nur vor, wenn die Stammkraft vorübergehend ausfalle und für kurze Zeit ein Ersatz gebraucht werde. Stehe aber fest, dass die Stammkraft wegen Arbeitsunfähigkeit gar nicht mehr auf ihren Posten zurückkehre, könne von einer Vertretung nicht mehr die Rede sein, da die Stelle vielmehr neu besetzt werden müsse.
Bei der letzten Befristung war dem Arbeitgeber aufgrund der Vorlage des Rentenbescheids auch klar, dass die erkrankte Mitarbeiterin nicht mehr zur Arbeit kommen könne, sodass davon auszugehen sei, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben wurde. Da der Vertrag somit nicht wirksam befristet wurde, werde das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgeführt.(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.08.2011, Az.: 5 Sa 40/11) Sandra Voigt
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Sören Siebert auf Google+