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Nicht nur Verbraucher werden abgemahnt. Auch Unternehmen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, drohen Abmahnungen. Dabei werden im Wettbewerbs- oder Markenrecht durch die Gerichte Ordnungsgeldandrohungen bis zu 250.000,00 € ausgesprochen. Die Ordnungsgeldbeträge können sich bei mehrfachen Verstößen extrem steigern.
Im hier angesprochenen Fall wurden in den Jahren 1999 eine einstweilige Verfügung erlassen, 2000 und 2005 wegen insgesamt 5 Verstößen Ordnungsgelder von anfänglich 5.000,00 DM und zuletzt 25.000,00 € verhängt.
Im Jahr 2010 verstieß das Unternehmen nach Ansicht eines Geschäftspartners erneut gegen die einstweilige Verfügung, da das Unternehmen im Dezember 2010 im Internet eine Uhr angeboten hat. Diese Uhr wurde als „neu“ angeboten. Auch in der Bestätigung der Bestellung pries das Unternehmen die Uhr als „neu“ an. Allerdings lies sich feststellen, dass es sich bei der versendeten Uhr nicht um eine neue Uhr handelte, da diese Uhr bereits im Sommer 2010 von einem Konzessionär an einen Endkunden verkauft wurde. Das Unternehmen kaufte die Uhr von genau diesem Endkunden. Eine Mitarbeiterin des Unternehmens bot diese Uhr im Internet schließlich als Neuware („ohne Vorbesitzer“) an.
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Das Unternehmen, in dessen Namen die Uhr im Internet angeboten wurde, bestreitet einen schuldhaften Verstoß gegen die einstweilige Verfügung. Er (der Unternehmer) habe nach den vergangenen Ordnungsgeldverfahren alle notwendigen und ihm möglichen Konsequenzen gezogen, damit es keinerlei weitere Vorfälle mehr gibt. Diese Maßnahmen sind insbesondere die persönliche Durchführung von Stichproben sowie die zusätzliche Kontrolle durch eine Mitarbeiterin. Ebenso habe er jedem Arbeitsplatz ein Schreiben ausgehändigt, dass alle Mitarbeiter an die einstweilige Verfügung erinnern sollte, bevor diese neue Artikel im Internet zum Kauf anbieten.
Nach seiner Ansicht hat seine Mitarbeiterin in diesem Fall eigenmächtig und bewusst - entgegen seinen ausdrücklichen Anweisungen - gehandelt. Diese Handlung könne man ihm nicht zurechnen. Ein Organisationsverschulden sei auch nicht gegeben, da er alles ihm Mögliche getan habe, um solche Fehler zu vermeiden.
Das Landgericht München I sah den Antrag des Geschäftspartners des Onlineunternehmens als zulässig und begründet an. Der Unternehmer muss ein Ordnungsgeld in Höhe von 35.000,00 € zahlen (LG München I, Beschluss vom 06.06.2011, Az: 7 O 21691/98). Das Gericht stellt hier vor allen Dingen auf die Kontrolle der Mitarbeiter ab. Die vom Unternehmen dargelegte Kontrolle der Mitarbeiter wird als nicht ausreichend betrachtet.
Mündliche Ermahnungen sind nach Ansicht des Gerichts in der Regel nicht dazu geeignet, alle Mitarbeiter zur Einhaltung einer gerichtlichen Verfügung zu bewegen. Erfahrungsgemäß ist es eher erforderlich, dass jeder Mitarbeiter eine schriftliche Verpflichtungserklärung abgibt, bei deren Nichteinhaltung der jeweilige Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden kann (bspw. durch eine Vertragsstrafe). Denn wenn jedem Mitarbeiter empfindliche arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung oder Vertragstrafe) drohen, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Arbeitsanweisungen auch tatsächlich beachtet werden.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der bislang erfolgten vielfachen Verstöße ein besonders strenges Durchgreifen geboten. Es müssen zwingend wirksamere Maßnahmen ergriffen werden, als es in der Vergangenheit der Fall gewesen ist. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, da Mitarbeiter, die Provisionen für Kaufabschlüsse erhalten, einen starken Anreiz haben, sich nicht an (unsanktionierte) Anweisungen zu halten.
Eine bloße Erinnerung durch Ausgabe oder Aushang an den jeweiligen Arbeitsplätzen ist nicht ausreichend, um den Mitarbeitern die Ernsthaftigkeit der Anweisung tatsächlich umfassend vor Augen zu führen. An die Zumutbarkeit zur Ergreifung der Maßnahmen um die einstweilige Verfügung umzusetzen, werden außerdem sehr hohe Anforderungen gestellt. Diese hohen Anforderungen sieht das LG München im hier vorliegenden Fall nicht als erfüllt an. Vielmehr hat das Unternehmen die Hinweise des Gerichts aus der Vergangenheit nicht umgesetzt – man hat vermeintlich einfachere Maßnahmen ergriffen, deren Wirksamkeit jedoch äußerst fraglich bzw. nicht gegeben ist. Die Kammer hatte dem Unternehmer beispielsweise vorgeschlagen, die nicht mehr neuen Uhren mittels Aufkleber zu kennzeichnen.
Somit kam das LG München I zu dem Ergebnis, dass dem Unternehmen ein Verschulden zuzurechnen ist.
Fazit:
Um sicherzustellen, dass kein erneutes Ordnungsgeld droht, muss ein Unternehmen seine Mitarbeiter in ausreichender Form aufklären und kontrollieren. Eine arbeitsvertragliche Vertragstrafe ist dazu grundsätzlich möglich. Zum Umfang der Vertragstrafe gilt Folgendes: Vertragstrafen sind dann zulässig, wenn dem Unternehmen durch die (nicht erwünschte) Handlung des Arbeitnehmers ein erheblicher Schaden droht. Zur Bemessung der Strafe muss man beachten, dass diese angemessen ist, d.h. die Geldstrafe darf nicht zu hoch sein. In der Regel hängt die Vertragsstrafe von der Höhe des Verdiensts des Mitarbeiters ab.
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Sören Siebert auf Google+