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Wurde die Privatnutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts erlaubt, kann der Mitarbeiter den Zugriff des Chefs auf sein Postfach grundsätzlich auch dann nicht verbieten, wenn sich dort noch private Mails befinden.
Zwar darf der Arbeitgeber nicht ohne Grund auf die E-Mail-Accounts seiner Mitarbeiter zugreifen. Werden aber wichtige dienstliche Mails benötigt oder besteht der Verdacht des Missbrauchs der Accounts für private Zwecke, kann ein Öffnen des Postfachs durch den Arbeitgeber durchaus gerechtfertigt sein.
Die Mitarbeiter eines Autoherstellers durften mit dem dienstlichen E-Mail-Account auch Privatmails – die im Betreff als „Privat“ gekennzeichnet wurden – verschicken. Als eine Angestellte erkrankte, erhielt der Arbeitgeber die per Mail gesendeten Änderungswünsche der Kfz-Käufer nicht mehr und öffnete daher im Beisein eines Betriebsratsmitglieds das Postfach der Mitarbeiterin, um die dienstlichen Mails auszudrucken. Darin sah die Angestellte einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 I GG (Grundgesetz) und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nach den Art. 1 I, 2 I GG; schließlich befanden sich noch private Mails im Postfach.
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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg verneinte einen Verstoß des Arbeitgebers gegen Art. 10 I GG, weil danach nur der Übermittlungsvorgang selbst geschützt wird; kommt die E-Mail beim Empfänger an, endet der Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Auch ein Verstoß gegen die Art. 1 I, 2 I GG wurde verneint. Zwar hätte der Chef auch auf die Privatmails der Beschäftigten zugreifen können. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers am ungestörten Arbeitsablauf überwog jedoch das Interesse der Angestellten, niemandem Zugriff auf ihren Account zu gewähren. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.02.2011, Az.: 4 Sa 2132/10)
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Sören Siebert auf Google+