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Soziale Netzwerke nehmen immer mehr an Bedeutung zu. Es kann sich aber auch nachteilig auswirken, dass die Einträge der Facebook-User – im Gegensatz zu einer Privatmail oder einem Brief – von vielen Personen gelesen werden. Denn erfährt der Chef, dass sich ein Angestellter negativ über ihn geäußert hat, ist eine Entlassung oft die traurige Folge des Eintrags.
Doch berechtigt eine Äußerung auf Facebook tatsächlich zur Kündigung?
Neben der Hauptleistungspflicht, seine Arbeitsleistung zu erbringen, muss der Mitarbeiter unter anderem auch auf die Interessen des Chefs Rücksicht nehmen. So hat er beispielsweise Äußerungen auf Facebook zu unterlassen, mit denen er das Image des Unternehmens schädigen könnte. Zu beachten ist aber, dass grundsätzlich nicht sofort gekündigt werden darf. Der Arbeitgeber muss das Verhalten des Angestellten zunächst abmahnen. Nur im Wiederholungsfall oder bei extremen Äußerungen bzw. Beleidigungen darf der Arbeitgeber (fristlos) kündigen.
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Nicht jede negative Äußerung über den Arbeitgeber berechtigt diesen zur Kündigung. Denn der Beschäftigte kann sich oft auf seine Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG (Grundgesetz) berufen. Macht der Mitarbeiter seinen Chef aber beispielsweise auf sein Facebook-Profil und die dortigen Eintragungen aufmerksam, um so den Arbeitgeber zu beleidigen, könnte eine Kündigung wiederum gerechtfertigt sein.
Das gleiche gilt für Posts, mit denen sich der Beschäftigte rächen will, da er so eindeutig den Willen zeigt, das Image des Chefs zu schädigen. Drückt der Angestellte lediglich den „Gefällt mir“-Button und suggeriert damit, dass ihm der beleidigende Eintrag eines anderen über den Arbeitgeber zusagt, ist vor einer Kündigung jedoch zunächst eine Abmahnung auszusprechen (ArbG Dessau-Roßlau, Urteil v. 21.03.2012, Az.: 1 Ca 148/11).
Fazit:
Arbeitnehmer, die sich auf Facebook negativ über ihre Arbeit oder ihren Chef äußern, riskieren die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.
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Sören Siebert auf Google+