Anzeige

Es wird immer wieder vor den Auswirkungen von unbedachten Äußerungen im Internet auf das Arbeitsverhältnis gewarnt. Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau musste sich nun damit beschäftigen, ob das Anklicken des "Gefällt-mir"-Buttons beim Internetportal Facebook einen Kündigungsgrund darstellen kann (Urteil vom 21.03.2012 - Az. 1 Ca 148/11).
Eine Arbeitnehmerin war seit über 25 Jahren in einem Unternehmen tätig. Der Ehemann dieser Arbeitnehmerin veröffentliche über Facebook eine Statusmeldung, dass er sein Sparkassen-Sparschwein auf Namen der Vorstände des Unternehmens, für das seine Frau tätig war, getauft hat. Er bemerkte dabei, dass irgendwann alle Schweine vor einem Metzger stehen würden. Außerdem veröffentlichte er eine Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches das Logo des Unternehmens darstellte, in dem seine Frau tätig war. Dazu bemerkte er: "Unser Fisch stinkt vom Kopf!".
Der Name der Arbeitnehmerin wurde bei dieser Veröffentlichung im Bereich "gefällt-mir" zumindest bei Facebook veröffentlicht. Die Arbeitnehmerin hat nach eigenen Angaben diese Beiträge nicht veröffentlicht bzw. nicht auf den "gefällt mir"-Button gedrückt. Der Arbeitgeber kündigte der Arbeitnehmerin aufgrund dieses Vorfalls fristlos. Die Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen mit einer Klage.
Anzeige
Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau gab der Arbeitnehmerin Recht. Das Gericht war der Ansicht, dass das Geschehene alleine nicht Grund genug war, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden.
Da hier von Arbeitgeberseite nicht ausreichend erläutert worden, dass die Klägerin den "gefällt mir" Button selbst gedrückt hatte. Es existiert hier nicht einmal der Verdacht, dass es die Arbeitnehmerin selbst gewesen sein könnte. Nach der Konfrontation mit den Vorwürfen im Unternehmen hat die Arbeitnehmerin ihren Mann gebeten, die Einträge vom Profil zu entfernen. Dieser Bitte ist der Mann sofort nachgekommen, eine Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin liegt somit nicht vor. Das Gericht betonte dabei, dass man grundsätzlich keine Verantwortung für Äußerungen fremder Personen zu übernehmen habe.
Eine Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin hätte dann vorgelegen, wenn sie ihrem Mann öffentlich zugestimmt hätte. Aber da die Ehefrau schon lange Jahre bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war, hätte sie vorher abgemahnt werden müssen.
Fazit:
Es ist oft verlockend in der vermeintlichen Anonymität des Internets Kommentare zu aktuellen Themen abzugeben. Man sollte dabei beachten, dass die Äußerungen im Zweifel immer an die Öffentlichkeit gelangen können und man dann letztendlich auch die Konsequenzen tragen muss.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Sören Siebert auf Google+